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Vorschäden

Jeder Versicherungsnehmer ist verpflichtet bei Vertragsschluss korrekte Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. So genannte Vorschäden, beispielsweise Erkrankungen und Behinderungen, dürfen nicht verschwiegen werden. Wenn es später zu einem Unfall kommt und der Versicherte seine Rechte geltend macht, versuchen viele Versicherungen mit Verweis auf nicht angegebene Vorschäden die Leistungen zu kürzen und zu verweigern. Aber selbst wenn der Versicherte richtige Angaben gemacht hat, kommt es oft zu Streitigkeiten über später, nach Vertragsschluss eingetretene körperliche oder geistige Einschränkungen.

Leistungsminderung durch Vorschäden

Leistungsminderung durch VorschädenGemäß § 7 I Abs. 3 AUB 94, darf die Private Unfallversicherung eine eventuell bestehende Vorinvalidität des Versicherten, von dem nach dem Unfall ermittelten Invaliditätsgrad, in Abzug bringen. Beispiel: Wer bereits vor einer Beinamputation das betreffende Bein nicht mehr 100% nutzen konnte, erhält eine geringere Unfallrente als ein zuvor völlig Gesunder. Es muss allerdings streng zwischen echten Vorschäden und altersentsprechend degenerativen Erkrankungen unterschieden werden. Viele Sachbearbeiter der Privaten Unfallversicherung, aber auch viele Mediziner und Gutachter, arbeiten unsauber und erklären ganz normale, dem Alter entsprechende gesundheitliche Einschränkungen zu leistungsrelevanten Vorschäden. Das geht zu Lasten der Versicherten, die dadurch eine geringere Leistung erhalten als ihnen tatsächlich zusteht. Die Versicherung ist verpflichtet bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades immer auf die durchschnittliche Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der gleichen Altersgruppe abzustellen. Nur wenn der Versicherte deutlich über das alterstypische Maß hinaus gehende gesundheitliche Einschränkungen aufweist, darf die Versicherung eine Vorinvalidität in Abzug bringen.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen alle Betroffenen, die Anrechnung von Vorschäden auf den Invaliditätsgrad äußerst kritisch zu hinterfragen. Aus unserer praktischen Erfahrung wissen wir, dass hier häufig zu Ungunsten der Versicherten entschieden wird. Solche Fehlentscheidungen können beispielsweise durch Gegengutachten korrigiert werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem und ähnlichen Themen haben, dürfen Sie uns jederzeit kontaktieren. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht, Dr. Christian Gerd Kotz, wird Sie umfassend und rechtssicher beraten. Bei Bedarf übernehmen wir Ihren Fall und setzen Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung durch.

Rufen Sie uns an:   02732 – 79 10 79 oder nutzen unsere   Rechtsberatung Online.

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