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Unfallversicherung: Nachweis der Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur

LG München I, Az.: 26 O 9845/06, Urteil vom 02.08.2007

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagtenpartei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 unfallversichert. Eine Funktionseinschränkung von 10 % ergibt insoweit bezüglich des Schultergelenks 7 % der Gesamtinvaliditätssumme, nämlich den Klagebetrag.

Unfallversicherung: Nachweis der Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur
Foto: pressmaster/ Bigstock

Der Kläger behauptet, am 12.09.04 abends von einem Hund von vorne angesprungen worden zu sein und auf den Rücken und auf die rechte Schulter geprallt zu sein. Die Schadensmeldung habe er erst am 25.10.04 eingereicht, da er zunächst an eine harmlose Prellung gedacht habe, zumal er nicht besonders schmerzempfindlich sei. Er habe sich eine Gesäß- und Rückenprellung sowie erhebliche Verletzungen der rechten Schulter zugezogen, Ein von der Beklagten erholtes Gutachten des … bestätige die Verletzungen, verneine aber zu Unrecht die Kausalität zwischen Sturz und Funktionseinschränkungen der Schulter. Wegen fortbestehender Einschränkungen der rechten Schulter habe er im Sommer 2005 das Gutachten des … erstellen lassen, welches die Kausalität zwischen Sturz und Schultereinschränkung bestätige. Der Zusammenhang sei unfalltypisch. Er sei vor dem Sturz nie an der rechten Schulter behandelt worden.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, er habe Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung, da die Einschränkung der Schulter unfallbedingt sei. Er habe außerdem Anspruch auf Schadenersatz von Euro 54,97 für die Untersuchung des … und auf Euro 480,82 für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.792,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.05.2006 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 480,82 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang. Der Kläger habe sich erst nach 17 Tagen zum Arzt begeben und habe beim Beklagtengutachter … ausgesagt, er sei möglicherweise auch auf die rechte Schulter geprallt. Die Funktionseinschränkung der rechten Schulter sei degenerativ und keine unfallbedingte Rotatorenmanschettenruptur. Die äußere Einwirkung durch den Sturz sei nur Gelegenheitsursache, welche die bereits vorhandene Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar habe werden lassen.

Die Beklagte ist der Rechtsansicht, die Schädigung sei nicht unfallbedingt. Für die Erstattung der weiteren Kosten bestehe kein Rechtsgrund.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 19.10.06 (Bl. 37 d. A.) und Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 15.04.07 (Bl. 46 bis 68 d. A.). Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift und das Gutachten Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Sturz durch Anspringen des Hundes ist durch die Vernehmung des Zeugen … bewiesen worden.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen … sind die Schädigungen des Klägers an der rechten Schulter aber nicht unfallbedingt, sondern es handelt sich um degenerative Veränderungen, die altersbedingt sind. Der vom Kläger geschilderte Ereignisablauf ist nicht ein Unfallmechanismus, welcher zur Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur geeignet ist (Bl. 65 d. A., Seite 20 des Gutachtens). Dem Gutachten des …, welches vom Kläger vorgelegt wurde, folgt der Sachverständige ausdrücklich nicht (Bl. 66 d. A.). Abgesehen von Beschwerden wegen Kontusion von Schulter, Rücken und Gesäß für 3 Wochen ab Unfall sind die Beschwerden des Klägers nicht unfallabhängig. Der Unfall war mithin nicht kausal. Es besteht daher kein Anspruch auf Leistung aus der Unfallversicherung.

Die Klage war daher abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708, 709 ZPO.

Streitwert: Euro 10.792,10.

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