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Unfallversicherung – Rotatorenmanschettenruptur – unfallbedingte Invalidität bei Vorerkrankungen

Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 209/14, Urteil vom 14.01.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,50 € (in Worten: elftausendachthundertzweiundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2014 und weitere 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ##.##.1940 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 06.07.2007 eine Unfallversicherung. Vereinbart wurde u. a. seit 01.07.2011 eine Invaliditätsleistung von 339.500,00 € mit 350 % Progression. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 18.07.2007 (Anlage K 1) und 21.04.2011 (Anlage K 2) sowie die C AUB 99.

Am 27.02.2012 stürzte der Kläger beim Skifahren auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage K 6) meldete der Kläger Invaliditätsansprüche an. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie H vom 15.08.2013 (Anlage K 7) erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2013 (Anlage K 8) eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1:20 an und zahlte 11.882,50 € an den Kläger. Weitere Leistungen lehnte sie mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage K 11) ab.

Der Kläger behauptet, Unfallfolge sei neben der unstreitigen Bursitis (Schleimbeutelentzündung) eine Rotatorenmanschettenruptur mit Abriss des Musculus Supraspinatus. Die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung betrage 3:20 Armwert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.765,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2014 und 1.242,84 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Unfallversicherung – Rotatorenmanschettenruptur – unfallbedingte Invalidität bei Vorerkrankungen
Symbolfoto: leaf/bigstock

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Rotatorenmanschettenläsion sei Folge einer altersbedingten, knöchernen Engpasssymptomatik und keine Unfallfolge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.05.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 11.882,50 €.

Die in 2.1.1.1 der AUB 99 geregelten Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat bewiesen, dass er bei dem unstreitigen Sturz am 27.02.2012 eine Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter erlitten hat.

Die nach § 276 ZPO erforderliche Überzeugung (dazu BGH IV ZR 36/10, Beschluss vom 13.04.2011 = VersR 2011, 1177) des Gerichts erfordert keine absolute unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller § 286 ZPO, Rdn. 19).

Nach dem schriftlichen und dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L geht das Gericht davon aus, dass zwar überwiegend alters- und verschleißbedingte Veränderungen des Sehnengewebes Ursache für die Entstehung von Rotatorenmanschettenläsionen sind. Biomechanische Modellversuche, klinische Beobachtung und der Einsatz moderner bildgebender Verfahren haben jedoch eindeutig die Möglichkeit einer traumatischen Zerreißung der Rotatorenmanschette aufgezeigt, wenn vorbestehende degenerative Prozesse noch nicht zu strukturellen Schäden geführt haben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, in der Zusammenhangsbegutachtung eine Kausalität zwischen dem Unfall und dem Schaden pauschal abzulehnen. Es ist vielmehr eine Einzelfallanalyse notwendig, die im vorliegenden Fall dazu führt, dass mit der oben beschriebenen Sicherheit fest steht, dass die Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter unfallbedingt ist. Dafür sprechen folgende Umstände:

1.

Das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers ist leer. Nach dem Unfall wurde zwar eine AC-Arthrose diagnostiziert, die vor dem Unfall vorhanden gewesen sein muss. Daraus allein ergibt sich aber keine Krankheit, weil die AC-Arthrose gering ausgeprägt war und vor dem Unfall bei dem Kläger keinerlei Auswirkungen und Symptome gezeigt hat. Aus medizinischer Sicht muss zwischen Diagnose und Krankheit unterschieden werden. Die Krankheit ist die Auswirkung bzw. das Symptom einer Diagnose. Die Diagnose bedeutet nicht zwangsläufig, dass das auch Auswirkungen auf das Befinden des Betroffenen hat.

2.

Der Kläger war Rechtshänder und am rechten Schultergelenk zeigen sich keine Krankheitsanzeichen, was dafür spricht, dass auch am weniger belasteten Arm keine Krankheitszeichen/Symptome vorhanden waren.

3.

Der unstreitige Unfallhergang nämlich der Anstoß auf einer glatten Skipiste und der Sturz nach hinten ist geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne herbeizuführen.

4.

Nach dem Unfall bildeten sich am linken Arm mehrere Blutergüsse und der Kläger konnte den linken Arm nach dem Unfall nicht anheben (Drop-Arm-Syndrom). Daraus folgt, dass der Kläger durch den Unfall eine Verletzung erlitten haben muss.

5.

Die Untersuchungen nach dem Unfall zeigten keine knöchernen Verletzungen und keine wesentlichen Sekundärveränderung am Humeruskopfes sowie AC-Gelenk, aber einen Riss mithin eine Ruptur der Supraspinatussehne.

6.

Es gibt keinerlei signifikante Indizien, die gegen die Annahme sprechen, dass der Riss der Supraspinatussehne durch den unstreitigen Unfall vom 27.02.2012 eingetreten ist.

Festzuhalten bleibt damit, dass mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit fest steht, dass der Kläger durch den unstreitigen Sturz am 27.02.2012 eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat.

Die dadurch versursachte Funktionsbeeinträchtigung ist nicht nach der Gliedertaxe (2.1.2.2.1 C-AUB 99) zu bestimmen, weil das Schultergelenk in den streitgegenständlichen Bestimmungen der Gliedertaxe über den Verlust oder die vollständige Funktionsbeeinträchtigung eines Armes keine Erwähnung findet (BGH IV ZR 104/13, Urteil vom 01.04.2015). Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen sind nicht vom Bedingungswortlaut der in 2.1.2.2.1 geregelten Gliedertaxe erfasst.

Es steht fest, dass die Rotatorenmanschette dazu dient, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten. Diese Feststellung beruht auf dem entsprechenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L.

Die demnach nach Nr. 2.1.2.2.2 zu bemessende Invalidität beläuft sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L auf 1:10. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Bemessung des Invaliditätsgrades durch den Sachverständigen an dessen Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzbeschreibungen durch Patienten keinerlei Zweifel besteht.

An diesem Invaliditätsgrad haben nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L verschleißbedingte Veränderungen an der linken Schulter mit einem Anteil von 1/3 mitgewirkt, so dass insoweit nach 2.1.2.2.3 der Versicherungsbedingungen der Invaliditätsgrad insoweit gemindert werden muss. Die unfallbedingte Invalidität beläuft sich damit auf 6,66 % und aufgerundet (dazu BGH IV ZR 124/15, Urteil vom 18.11.2015, Rdn. 24) auf 7 %.

Die von der Beklagten zu zahlende Invaliditätsentschädigung berechnet sich damit wie folgt:

339.500,00 € x 7 % = 23.765,00 € abzüglich unstreitig gezahlter 11.882,50 € = 11.882,50 €

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandwert von 11.882,50 € aus §§ 280, 286 BGB. Der Kläger kann nach § 250 BGB Zahlung statt Freistellung verlangen, weil die Beklagte die Leistung verweigert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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