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Unfallversicherung: Vorschusszahlung als Anerkenntnis

LG Gera, Az.: 3 O 419/10

Urteil vom 07.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend.

Die Parteien schlossen am 4.7.2005 einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit Nummer 57.020.3597. Dem Vertrag lagen die GUB 2005 zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Blatt 8 d.A.) verwiesen. Am 5.7.2005 gegen 7:30 Uhr erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem Gas austrat, welches beim zünden explodierte. Dies führte beim Kläger zu einer Trommelfellperforation auf beiden Ohren.

Unfallversicherung: Vorschusszahlung als Anerkenntnis
Foto: khz/Bigstock

In der Folge begab sich der Kläger zur ärztlichen Untersuchung in die HNO-Praxis der Frau J.. Dort wurde am 21.7.2005 einen Tonaudiogramm angefertigt (Bl. 292 d.A.) und die Trommelfelle ambulant behandelt. In der Folge musste das Trommelfell des rechten Ohres jedoch im SRH Waldklinikum operativ behandelt werden. Am 26.4.2006 fertigte Frau J. ein weiteres Tonaudiogramm des Klägers an (Bl. 292 d.A.).

Der Kläger meldete den Unfall der Beklagten, die mit Schreiben vom 10.7.2006 (Anlage K5, Blatt 13 d.A.) mitteilte, dass der Invaliditätsnachweis fristgerecht geführt sei. Am 28.7.2006 leistete die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 5.000 €. Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe beim Kläger ein unfallbedingter Dauerschaden verblieben ist. Der Kläger hat außergerichtlich ein ärztliches Gutachten des HNO-Arztes Dr. med. K. einholen lassen, welches ihm im Reintonaudiogramm auf dem rechten Ohr eine pancochleäre Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hörverlust von 40 bis 60 dB und auf dem linken Ohr eine panbasocochleäre Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hörverlust von 40 bis 65 dB bescheinigt. Ferner ist darin angegeben, dass auf dem rechten Ohr des Klägers TEOAE Messungen zu 39 % reproduzierbar und DPOAE Messungen bei 2 kHz evozierbar seien. Auf dem linken Ohr seien die TEOAE zu 76 % reproduzierbar und die DPOAE Messungen von 1-4 kHz evozierbar. Hierdurch ergebe sich eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Rohres von 60 % und des linken Ohres von 50 %, mithin ein Invaliditätsgrad von 33 %. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 (Bl. 14 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte zieht dieses Gutachten in Zweifel.

Der Kläger behauptet, bei ihm sei eine Beeinträchtigung des für Hörvermögens von 6/10 rechts und 5/10 Links in Folge des Unfalls verblieben. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad (nach Burggraf 1989) von 33 %. Der Kläger stützt seine Behauptung im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. K. vom 1.10.2006.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 33.500 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass das Gutachten des Dr. K. vom 16.10.2006 in seinen tatsächlichen und medizinischen Grundlagen sowie in seinem Ergebnis zutreffend ist. Beim Kläger liege allenfalls eine Funktionsbeeinträchtigung von 1/10 auf dem rechten Ohr und von 0/10 auf dem linken Ohr vor, die auch innerhalb des Zeitraumes von 3 Jahren nach dem Unfallereignis nicht höher gewesen sei. Dies zeige sich auch in den ärztlichen Stellungnahmen der Dr. N. vom 12.1.2007, 16.7.2007 und 5.10.2007 (Anlage 1-3, Blatt 35 ff.) sowie dem Gutachten des Prof. G.-L. vom 2.9.2008 bzw. 24.6.2009 (Anlage 4 und 5, Blatt 47 ff.). Der Kläger habe bei seinen Angaben vielmehr aggraviert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Professor Dr. D. vom 23.01.2013 (Blatt 164 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 27.2.2013 (Blatt 210 ff.) sowie dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen wegen des Unfallereignisses vom 4.7.2005 gegen die Beklagte, über die von ihr bereits geleisteten 5.000 € hinaus, keine Ansprüche zu.

Ein weiter gehender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus Ziffer 2.1.1.1 i.V.m. Ziffer 10. GUB des Unfallversicherungsvertrages der Parteien. Danach stehen dem Versicherten Leistungen aus der privaten Unfallversicherung nur zu, wenn er durch den Unfall auf Dauer in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität), wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie bei der Beklagten geltend gemacht worden sein muss.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten zwar binnen 18 Monaten nach dem Unfall ein die Invalidität bescheinigendes ärztliches Attest vorgelegt. Er vermochte jedoch nicht nachzuweisen, dass bei ihm infolge dieses Unfalls bzw. der dabei erlittenen Trommelfellperforation tatsächlich eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verblieb.

Ein solcher Nachweis war nicht bereits deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den behaupteten Invaliditätsgrad anerkannt habe. Weder mit ihrer Zahlung noch mit dem Schreiben vom 10.7.2006 hat die Beklagte die vom Kläger behauptete Invalidität anerkannt. In der Zahlung der 5.000 € liegt bereits deshalb kein Anerkenntnis, weil diese Zahlung ausdrücklich als Vorschuss erfolgte und ein ärztliches Gutachten bis dato noch nicht vorlag. Auch das Schreiben der Beklagten vom 10.7.2006 (Anlage K5, Blatt 13) stellt kein Anerkenntnis des Invaliditätsgrades des Klägers dar, auch wenn darin ausgeführt wurde, dass der Invaliditätsnachweis fristgerecht geführt worden sei und darin von einer „Nachuntersuchung“ die Rede ist. Wie sich aus dem Gesamtinhalt dieses Schreibens ergibt, betraf der Hinweis auf die fristgerechte Führung des Invaliditätsnachweises lediglich die Einhaltung der 18-monatigen Feststellungsfrist. Darüber hinaus war ausweislich dieses Schreibens die Höhe des unfallbedingten Dauerschadens für die Beklagte nicht beurteilbar, so dass aus Sicht der Beklagten auch die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis nicht vorlagen.

Mit seiner Behauptung, bei ihm sei binnen drei Jahren nach dem Unfallereignis eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Fähigkeit eingetreten, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Dabei kann dahinstehen, ob – wie bisher vom Gericht angenommen – bei der Feststellung der unfallbedingten Invalidität nur Tatsachen heranzuziehen sind, die innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall festgestellt wurden oder aber – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die geänderte Rechtsprechung des BGH angenommen – auch nachträgliche Tatsachen zu berücksichtigen sind. Unter allen Gesichtspunkten lässt sich nicht feststellen, dass beim Kläger infolge des Unfalls vom 04.07.2005 ein Invaliditätsgrad von mehr als 1,5 % vorgelegen hat oder verblieben ist. In seinem Gutachten vom 23.1.2012 gibt der Sachverständige Prof. Dr. D. an, dass, basierend auf den am 29.9.2011 gefertigten Messungen, zum Untersuchungszeitpunkt lediglich eine Innenohrschwerhörigkeit im hochfrequenten Bereich vorlag, wodurch die Funktionsfähigkeit des rechten Ohres lediglich um 1/10 und des linken Ohres um 0/10 beeinträchtigt sei. Ausgehend davon könne nur ein Invaliditätsgrad von 1,5 % durch den Sachverständigen festgestellt werden. Diese überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen zieht der Kläger nicht in Zweifel. Auch unter Bezugnahme auf das als Anlage K6 im Prozess vorgelegte Gutachten des Dr. K. vom 16.10.2006 vermochte der Kläger es nicht nachzuweisen, dass im Oktober 2006 bzw. im daran anschließenden Zeitraum bis Juli 2008 bei ihm ein höherer Invaliditätsgrad vorgelegen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2013, in der er sein Gutachten erläuterte, zur Überzeugung des Gerichts die entsprechenden Feststellungen des Dr. K. widerlegt. Ausgehend von den Angaben des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die von Dr. K. im subjektiven Messverfahren festgestellten Ergebnisse im Sprach- und Tonaudiogramm von 40-60 dB Hörverlust auf dem rechten Ohr und 40-65 dB auf dem linken Ohr nicht vorgelegen haben können. Ein solcher Hörverlust ist mit den festgestellten otoakustischen Emissionen (TEOAE und DPOAE) nicht vereinbar. Otoakustische Emissionen sind, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, nur dann feststellbar, wenn der Hörverlust nicht mehr als 30 dB (TEOAE) bzw. 40 dB (DPOAE) beträgt. So wird bei den otoakustischen Emissionen der vom Ohr zurück gebrachte Schall gemessen; dieser kann bei einem höheren Hörverlust als 30 bzw. 40 dB nicht mehr gemessen werden. Da der Patient auf die gemessenen TEOAE und DPOAE – anders als bei den subjektiven Messungen des Sprach- und Tonaudiogramms – keinen Einfluss nehmen kann, ist von einem objektiven Messverfahren auszugehen ist, wohingegen.

Ein Hörverlust von mehr als 30 bzw. 40 dB – wie er sich aus dem Gutachten des Dr. K. ergibt – kann im Oktober 2006 nicht vorgelegen haben, weil in diesem Fall otoakustische Emissionen nicht hätten festgestellt werden können. Hieran ändern auch vom Kläger mit Schriftsatz vom 7.5.2013 (Blatt 221) erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nichts. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die otoakustischen Emissionen zwar keine detaillierte Rekonstruktion des Hörschwächenverlaufs erlauben, aber diese zumindest objektive Messergebnisse liefern, mit denen die subjektiven Messungen auf ihre Plausibilität hin überprüft werden können. Er hat ferner ausgeführt, dass die Sprach- und Tonaudiometrischen Untersuchungen einer Fehlertoleranz von bis zu 10 dB unterliegen, je nachdem wie exakt das Messverfahren durchgeführt wird, und es aufgrund dessen durchaus sein könne, dass sich Sprach- und Tonaudiometrische Messergebnisse ähneln, ohne dass bereits deshalb auf das vorliegen einer entsprechenden Funktionsbeeinträchtigung geschlossen werden könne. Exakt übereinstimmende Ergebnisse seien sowieso nicht möglich und lägen im Hinblick auf die beim Kläger von Dr. K. am 16.10.2006 und von Dr. J. am 26.4.2006 durchgeführten Messungen auch nicht vor. Dass die Ergebnisse der subjektiven Hörtests ähnlich sind, mag nach den Angaben des Sachverständigen zwar für eine Messungenauigkeit und damit gegen eine Aggravation sprechen, lässt jedoch noch nicht die Annahme einer entsprechenden Funktionsbeeinträchtigung zu.

Dass sich die objektiven Messergebnisse der TOAE bzw. DPOAE im gerichtlichen Gutachten vom 23.1.2012 – wie der Sachverständige Prof. Dr. D. überzeugend ausgeführt hat – mit den im Gutachten des Dr. K. vom 16.10.2006 gemessenen Werten ähneln und lediglich in den subjektiven Messergebnissen unterscheiden, deutet im Übrigen ebenfalls darauf hin, dass innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfallereignis kein stärkerer Hörverlust vorlag, als vom Sachverständigen im Gutachten vom 23.01.2013 festgestellt.

Ob der Kläger bei der Messung der Sprach- und Tonaudiogramme des Dr. K. und Dr. J. tatsächlich aggraviert hat oder diese Ergebnisse ihre Ursache in den hohen Fehlertoleranzen subjektiver Messungen haben, kann nach alledem dahin stehen. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass eine dauerhafte Invalidität von mehr als 1,5 % infolge des Unfalls eingetreten und zumindest bis Juli 2008 verblieben ist. Da sich die von Dr. K. dokumentierten Messergebnisse nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht miteinander vereinbaren lassen, können hieraus auch keine Rückschlüsse auf eine größere Funktionsbeeinträchtigung geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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