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Unfallversicherung: Meniskusriss bei Fortbewegung in der Hocke

LG Stade, Az.: 3 O 309/15

Urteil vom 12.07.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung.

Unfallversicherung: Meniskusriss bei Fortbewegung in der Hocke
Foto: alexmit/Bigstock

Zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Invaliditätssumme von 150.000 €. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 zugrunde (vgl. Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A. für die weiteren Einzelheiten).

Die Klägerin ist mitversicherte Person.

Am 11.8.2012 erlitt die Klägerin einen Außenmeniskusriss am rechten Knie, als sie in der Hocke eine Grabstelle pflegte. Die diesbezügliche Schadensanzeige wurde am 17.8.2012 (vgl. Anlage K3, Bl. 10 d. Akte) gegenüber der Beklagten abgegeben.

Ein Invaliditätsattest wurde am 11.4.2014 ausgestellt (vgl. Anlage K2).

Die Beklagte beauftragte das Institut für medizinische Begutachtung in B. mit der Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens, das am 7.10.2014 erstattet wurde (vgl. Anlage B3, Bl. 32 ff. d. Akte für die weiteren Einzelheiten). Mit Schreiben vom 13.10.2014 lehnte die Beklagte aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens ihre Eintrittspflicht ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich im „Entengang“ fortbewegt, wobei es sich um eine unnatürliche Bewegung gehandelt habe, weshalb sie eine erheblich gesteigerte Kraftanstrengung habe leisten müssen. Es handele sich bei der Verletzung daher um einen Unfall im Sinne von Nr. 1.4. AUB 2008. Die Bewegungseinschränkung im Knie der Klägerin beruhe kausal auf dem Unfallereignis, weshalb die Beklagte einstandspflichtig sei. Es sei eine Invalidität von 10 % eingetreten.

Die Klägerin könne den Anspruch auch eigenständig gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Beklagte habe vorgerichtlich nicht beanstandet, dass die Klägerin selbst den Anspruch eingefordert habe, so dass jedenfalls ein Rechtsschein für die Aktivlegitimation der Klägerin gesetzt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich Mitversicherte sei, die Rechte aus dem Vertrag aber gem. Nr. 12.1 AUB 2008 ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustünden.

Ferner liege nach der Schilderung der Klägerin kein Unfall vor, sondern eine schlichte Eigenbewegung ohne Einwirkung von außen. Zudem habe sich die Klägerin gar nicht im „Entengang“ fortbewegt, sondern sich lediglich hingehockt und dabei das Knie verdreht. Auch eine erhöhte Kraftanstrengung sei hierbei nicht gegeben.

Das Ereignis sei auch nicht kausal für die Verletzung. Aufgrund der Feststellungen im fachchirurgischen Gutachten sei es ausgeschlossen, dass die erlittene Beeinträchtigung durch das geschilderte Vorkommnis bei der Grabpflege hervorgerufen worden sei. Vielmehr handele es sich ausschließlich um degenerative Veränderungen. Der Vorfall könne höchstens als auslösendes Moment angesehen werden. Eine Pflicht zur Erbringung von Leistungen ergebe sich dadurch aber nicht.

Auch die Invaliditätshöhe sei mit den angegebenen 10 % nicht plausibel.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat aus verschiedenen Gründen keinen Anspruch auf die verlangte Invaliditätssumme.

1. a) Es fehlt der Klägerin bereits die Aktivlegitimation, da sie den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Mitversicherte nicht geltend machen kann. Gemäß Nr. 12.1 der AUB 2008 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei einer Fremdversicherung nicht der versicherten Person, sondern dem Vertragspartner zu. Vertragspartner der Unfallversicherung bei der Beklagten ist der Ehemann der Klägerin, S… (Mitgliedsnummer …).

b) Die Klägerin kann die Ansprüche auch nicht aus abgetretenem Recht geltend machen. Gemäß Nr. 12.3. AUB 2008 können Versicherungsansprüche vor Fälligkeit nicht ohne Zustimmung des Versicherers übertragen werden.

Fälligkeit ist hier erst mit Schreiben der Beklagten vom 13.10.2014 eingetreten. Die Fälligkeit richtet sich nach § 14 VVG. Hiernach sind die Leistungen des Versicherers fällig, wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat (§ 11 VVG a.F., BGH Urt. v. 22.03.2000, IV ZR 233/99). Das ist im Falle der Verweigerung von Zahlungen in der Regel der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Versicherungsleistungen durch den Versicherer, die mit dem vorstehenden Schreiben erklärt wurde.

Seitens der Klägerin wird insoweit lediglich vorgetragen, die Abwicklung des Schadensfalles sei vom Versicherungsnehmer von Anfang an der Klägerin überlassen worden. Selbst wenn man dies als Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag werten würde, wäre diese mangels erforderlicher, aber nicht vorliegender Zustimmung der Beklagte nicht wirksam erfolgt.

c) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass die Klägerin den Anspruch direkt geltend machen kann. Die Beklagte hat sämtliche Schreiben stets an den Versicherungsnehmer adressiert und die Klägerin lediglich als versicherte Person angegeben. Auch wurde hierin betont, dass dem Versicherungsnehmer kein Schutz gewährt werden könne. Woraus hier ein Rechtsschein konkret gefolgert werden sollte, ist auch seitens der Klägerin nicht dargetan.

2. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation fehlt es auch an einem bedingungsgemäßen Vorfall, um einen Anspruch aus der Versicherung zu begründen.

a) Vorausgesetzt ist in Nr. 1.3. oder 1.4. der AUB 2008 entweder ein „Unfall“, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis), durch das der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (Nr. 1.3) oder eine erhöhte Kraftanstrengung, durch die an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (Nr. 1.4.). Beides liegt hier nicht vor.

b) Eine Einwirkung von außen im Sinne eines Unfalls scheidet hier von Vornherein nach dem geschilderten Ablauf aus. Eine solche äußerliche Einwirkung hat es nach der Schilderung der Klägerin nicht gegeben.

Es liegt aber auch keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der AUB vor. Zwar gilt bei der Beurteilung, wann eine Kraftanstrengung als erhöht einzustufen ist, ein subjektiver Maßstab (vgl. MüKo, § 178 VVG Rn. 104), weshalb zu beachten ist, dass die Klägerin laut chirurgischem Gutachten übergewichtig ist und im Zeitpunkt des Vorfalles 44 Jahre alt war. Jedoch handelt es sich bei dem Verdrehen eines Knies in der Hocke um eine willensgesteuerte Eigenbewegung ohne erhöhte Anstrengung (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, 708). Selbst wenn man den streitigen „Entengang“ zugrunde legen würde, ergibt sich nichts anderes. Selbst das schnelle Aufstehen/Springen aus der Hocke heraus genügt nicht für die Annahme einer erhöhten Kraftaufwendung (OLG Hamm, Urt. v. 18.6.1997 – 20 U 246/96, VersR 1998, 708). Noch dazu ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Klägerin sich nicht länger im „Entengang“ fortbewegt hat, sondern dies bei Gelegenheit der Grabpflege nach und nach erforderlich war.

c) Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht einmal an, denn die Verletzung des Meniskus ist schon nicht vom Umfang der hiesigen Versicherung erfasst. Ein Meniskus besteht aus Knorpel und Gewebe. Gemäß Nr. 1.4 AUB 2008 ist aber lediglich die Verletzung von Gelenken, Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln versichert. Der Meniskus fällt schon nicht hierunter (vgl. auch OLG Köln VersR 97, 443; OLG Hamm VersR 95, 774; LG Nürnberg, Urteil vom 18.11.1998 – 14 O 3156/98). Eine analoge Anwendung der Regelung in Nr. 1.4 AUB scheidet aus, da die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und die versicherten Verletzungen dort explizit abschließend aufgezählt werden.

d) Es kann vor diesem Hintergrund auch dahingestellt bleiben, dass zudem die Kausalität des geschilderten Ereignisses für die Schädigung der Klägerin streitig war, weil diese nach dem Privatgutachten der Beklagten auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sein sollen. Dies bedurfte aus den o. g. Gründen genauso wenig einer weiteren Aufklärung durch eine Beweisaufnahme wie die ebenfalls streitige Frage der Höhe des Invaliditätsgrades.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kosten auf § 91 ZPO und Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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