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Verletzung an Rosendornen – Leistungspflicht der Unfallversicherung

Rote RosenVerletzt sich ein Versicherungsnehmer an Rosendornen und erleidet er hierdurch eine Infektion die zu einer dauerhaften Schädigung oder sogar zu seinem Tod führt, so stellt die Verletzung an den Rosendornen ein Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung dar. Kommt es durch die Infektion zu einem versicherten Dauerschaden oder dem Tod des Versicherungsnehmers, ist eine bestehende Unfallversicherung leistungspflichtig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 12 U 12/13).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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