Verletzt sich ein Versicherungsnehmer an Rosendornen und erleidet er hierdurch eine Infektion die zu einer dauerhaften Schädigung oder sogar zu seinem Tod führt, so stellt die Verletzung an den Rosendornen ein Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung dar. Kommt es durch die Infektion zu einem versicherten Dauerschaden oder dem Tod des Versicherungsnehmers, ist eine bestehende Unfallversicherung leistungspflichtig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 12 U 12/13).
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