OLG, Urteil vom 22.05.2015, Aktenzeichen: 8 U 199/14
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verurteilt wird, auf den mit dem Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrag von 92.940,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag geltend, wobei im Berufungsverfahren die Parteien insbesondere noch um die Reichweite der „Psychoklausel“ streiten.
Zwischen dem 1972 geborenen Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein Anlage B 2, Anlagenband Beklagte). Dem Vertrag liegen die AUB 2000 der Beklagten zugrunde (Anlage B 3), daneben die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Anlage B 4).
Am … August 2006 verunfallte der Kläger mit seinem Motorrad schwer (vgl. zusammenfassend Klagschrift S. 4). Vom Unfall bis zum Beginn des operativen Eingriffs war der Kläger bei Bewusstsein.
Ende Oktober 2007 wurde beim Kläger ein Hodentumor festgestellt, der im November 2007 operativ entfernt wurde.
Für die Beklagte erstattete Dr. med. K. vom Institut … Sachverständigengutachten (Anlagen B 7 und B 9 sowie K 4). Für den Kläger gab der PD Dr. med. T. eine gutachterliche Stellungnahme ab (Anlage K 5).
Gemäß ihrem Schreiben vom 12. Juni 2007 erbrachte die Beklagte eine Vorschussleistung in Höhe von 12.600 € (Anlage B 6). Auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtinvalidität von 25 % errechnete die Beklagte gemäß Schreiben vom 9. November 2009 eine Entschädigungsleistung von 22.325 € (Anlage K 3). Den Differenzbetrag zum Vorschuss in Höhe von 9.725 € zahlte die Beklagte im Jahr 2010 (Bl. 29), woraufhin der Rechtsstreit insoweit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (ebenda, sowie Bl. 31).
Der Kläger hat Ansprüche auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtinvalidität von 65 % geltend gemacht.
Er hat zuletzt beantragt (Bl. 284, 2),
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 94.560 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich im Voraus 500 € zu zahlen, beginnend am 05.03.2010,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.578,12 € zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 284), die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die tatsächlichen unfallbedingten Dauerschäden habe sie mit den geleisteten Zahlungen ausgeglichen. Die psychischen Beeinträchtigungen unterfielen dem Ausschluss in Ziff. 5.2.6 AUB.
Für das Landgericht sind folgende Sachverständigengutachten abgegeben worden:
- Unfallchirurgisches/Orthopädisches Fachgutachten des Chefarztes der A.-Klinik N.-H. PD Dr. med. S. vom … Dezember 2010 (Gesamtinvalidität auf unfallchirurgisch/orthopädischem Fachgebiet von 17,5 %),
- Psychiatrisch/Psychosomatisches Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin/Fachärztin für Psychosomatik Dr. med. Sch. vom … Juli 2011,
- Fachpsychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom … April 2012 (unfallbedingte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bis 55 bis 60 %),
- ergänzende Stellungnahme des Dr. med. B. vom … März 2013,
- weitere ergänzende Stellungnahme des Dr. med. B. vom … Juli 2013,
- ergänzende Stellungnahme und abschließende Begutachtung des PD Dr. S. vom … Januar 2014 (Gesamtinvalidität 60 %).
Die genannten Gutachten befinden sich sämtlich im Sonderband „Gerichtsgutachten“.
Dr. med. B. hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 vor dem Landgericht ausführlich erläutert (Bl. 285 ff.). Der PD Dr. med. S. hat seine Gutachten vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014 erläutert (Bl. 343 ff.).
Das Landgericht hat sodann mit am 10. Juni 2014 verkündetem Urteil der Einzelrichterin der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 92.940 € sowie monatlich im Voraus 500 € zu zahlen, beginnend am 5. März 2010.
Das Landgericht hat eine Invalidität von insgesamt 60 % angenommen. Unter Berücksichtigung der Invaliditätssumme und der vereinbarten Progression ergebe sich ein Leistungsanspruch von 105 % entsprechend 93.765 €, wovon 22.325 € bereits geleistete Zahlungen abzuziehen seien. Neben diesen 71.440 € bestehe ein Rentenanspruch über monatlich 500 €, was für die Zeit von August 2006 bis einschließlich 2010 einen Betrag von 21.500 € ergebe.
Für die Gesamtinvalidität hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Dr. med. S. gestützt. Danach bestehe auf orthopädischem Gebiet eine unfallbedingte Invalidität von 17,5 %, nämlich 1/20 Beinwert, d. h. 2,5 %, außerdem eine Invalidität von 15 % aufgrund der Bauchwandhernie. Im Bereich von Becken und Wirbelsäule liege keine Invalidität vor.
Ausweislich der Feststellungen des Dr. med. B. sei außerdem von einem unfallbedingten Dauerschaden im psychiatrischen/psychosomatischen Bereich auszugehen, der auch nicht gemäß Ziff. 5.2.6 AUB 2000 ausgeschlossen sei. Von der „Psychoklausel“ nicht erfasst seien Gesundheitsschäden, die auf einer infolge eines erlittenen Unfalls eingetretenen organischen Schädigung beruhten, soweit die psychische Reaktion eine bei lebensnaher Betrachtung nicht vermeidbare Begleiterscheinung sei. Ein solcher Fall liege hier nach den Ausführungen des Dr. med. B. vor. Es gehe demgegenüber nicht um eine unangemessene und/oder unverhältnismäßige Fehlverarbeitung, sondern im Hinblick auf die Schwere und Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen, insbesondere im Bauch- und Beckenraum, sowie das bewusste Erleben dieser Verletzungen und des Geschehens am Unfallort bis zu der Einleitung der Narkose um eine medizinisch nachvollziehbare psychische Reaktion auf die erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen. Die Beklagte habe die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nicht bewiesen.
Bezüglich der Höhe der Invalidität aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen folge das Gericht den Ausführungen des Dr. med. B. Dieser habe auch den relevanten 3-Jahres-Zeitraum, d. h. den Zeitraum bis zum 5. August 2009, hinsichtlich der Entwicklungen berücksichtigt. Nachvollziehbar habe der Sachverständige auch eine Relevanz der nach dem Unfall erlittenen Krebserkrankung beim Kläger ausgeschlossen.
Gegen das Urteil wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung dagegen, dass ihm entgegen seinem Antrag nicht Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – 22. Juni 2010 – zugesprochen wurden.
Der Kläger beantragt (Bl. 378, 435), die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10.06.2014 (Az.: 2 O 123/10) dazu zu verurteilen, auf den zugesprochenen Betrag in Höhe von 92.940 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.06.2010) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 388, 435), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10.06.2014 (Az.: 2 O 123/10) die Klage abzuweisen, weiter, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, das Urteil halte einer Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Invalidität von mehr als 17,5 % auf orthopädischem Fachgebiet berücksichtigt habe. Beeinträchtigungen auf fachpsychiatrisch-psychosoma-tischem Gebiet hätten nicht berücksichtigt werden dürften; insoweit habe das Landgericht den Ausschlusstatbestand in Ziff. 5.2.6 AUB 2000 verkannt. Dabei sei das Landgericht nur zutreffend davon ausgegangen, dass die psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger nicht unmittelbar auf seine bei dem Unfall erlittenen körperlichen bzw. organischen Verletzungen zurückzuführen seien. Das aber sei entscheidend. Alle unfallbedingten Gesundheitsschäden, die erst durch eine psychische Fehlverarbeitung, gleichgültig, worauf diese beruhe, entstünden, fortbestünden oder sich verschlimmerten, seien ausgeschlossen. Nicht die nach dem Unfallgeschehen beim Kläger eingetretenen massiven Schmerzen hätten unmittelbar die psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigung des Klägers herbeigeführt, sondern erst die psychische Fehlverarbeitung dieser Schmerzen im Verlauf nach dem Unfall, als die Schmerzen längst nicht mehr vorhanden gewesen seien. Es liege beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Diese sei immer ausgeschlossen. Außerdem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es um den Zustand am Ende der dreijährigen Frist gehe. Auch der Sachverständige Dr. med. B. habe sich daran nicht gehalten. Außerdem habe das Landgericht die gesamte Invalidität von 60 % nicht begründet.
Die „Anschlussberufung“ hält die Beklagte schon deswegen für unbegründet, weil der Kläger eine Berichtigung bzw. Ergänzung des landgerichtlichen Urteils hätte herbeiführen können, da das Landgericht offenbar lediglich übersehen habe, dem Kläger Zinsen zuzusprechen.
Der Kläger beantragt (Bl. 405, 435), die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gehe es nicht um eine Art von psychischer Fehlverarbeitung. In Anbetracht der Situation nach dem Unfall habe der Kläger „normal“ reagiert, als es bei ihm im Laufe der Zeit zur Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die oben aufgeführten Gutachten, das angefochtene Urteil und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg (A.).
Hingegen ist auf die – auszulegende – Berufung des Klägers das angefochtene Urteil um den in erster Instanz nicht beschiedenen Zinsanspruch zu ergänzen (B.).
A. Berufung der Beklagten
1. Die Voraussetzungen von Ziff. 1 und Ziff. 2.1 AUB 2000, nämlich Unfall und fristgemäßer Eintritt, fristgemäße ärztliche Feststellungen und fristgemäße Geltendmachung bei der Beklagten, sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch die Beklagte geht davon aus, dass durch den in Rede stehenden Unfall vom 5. August 2006 ein Anspruch des Klägers auf vereinbarungsgemäße Invaliditätsleistung entstanden ist.
Die Beklagte nimmt hin, dass die von Dr. med. S. festgestellte Invalidität von 17,5 % auf orthopädischem Gebiet besteht. Sie nimmt weiter hin, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die nach dem Unfall erlittene Krebserkrankung beim Kläger vorliegend ohne Bedeutung ist.
Der Kläger, der eine Gesamtinvalidität von 65 % behauptet hatte, nimmt demgegenüber hin, dass das Landgericht von einer niedrigeren Gesamtinvalidität ausgegangen ist und wegen der Differenz die Klage abgewiesen hat; er wendet sich mit seiner Berufung nur gegen die ihm nicht zugesprochenen Zinsen.
2. Ziff. 5.2 AUB 2000 schließt die dort aufgeführten Beeinträchtigungen vom Unfallversicherungsschutz aus. Für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist Ziff. 5.2.6:
„Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“
Diese „Psychoklausel“ hat das Landgericht im angefochtenen Urteil teilweise einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nicht solche Gesundheitsschäden erfasst seien, die auf einer infolge eines erlittenen Unfalls eingetretenen organischen Schädigung beruhen, soweit die psychische Reaktion eine bei lebensnaher Betrachtung nicht vermeidbare Begleiterscheinung sei.
Dagegen wendet sich die Beklagte, die die Klausel umfassend versteht. Insbesondere sämtliche posttraumatischen Belastungsstörungen würden von ihr erfasst.
a) Der in Rede stehende Ausschlussgrund soll nicht schlechthin unwirksam sein (BGH, VersR 2004, 1039 ff. zu AUB 2000). Durch die weite Fassung des Ausschlussgrundes wird nach Ansicht des BGH dem Versicherungsnehmer vor Augen geführt, dass krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfasst Gesundheitsschäden infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst u. ä., erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (BGH, VersR 2004, 1449 f., zitiert nach juris, Rdnr. 10). Damit werden dem Versicherungsnehmer die für den Versicherungsschutz vorausgesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ursachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichen Trauma oder kann die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen.
Dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn der Versicherungsnehmer durch den Unfall bspw. hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlusstatbestand also nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst (ebenda, Rdnr. 11).
b) Die Ausschlussklausel bezieht sich somit nur auf Fälle, bei denen am Beginn der Kausalreihe ein Unfallereignis ohne Gesundheitsschädigung gestanden hat, dem jedoch aus psychisch-seelischen Gründen die Erkrankung nachgefolgt ist (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziffer 5 AUB 99, Rn. 100), bzw. auf Fälle, bei denen eine Gesundheitsschädigung stattgefunden hat, es aber aufgrund späterer – inadäquater – Fehlverarbeitung zu Störungen über den physischen Schaden hinaus gekommen ist (vgl. Jacob, AUB, 2013, Rn. 1 zu Ziff. 5.2.6; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rdnr. 69 zu AUB 2010 Ziff. 5). Für ungenügend, weil zu undifferenziert, hält es der Senat, wenn man, wie die Beklagte, vermeintlich allgemeingültige Grundsätze aufstellt dergestalt, dass „bestimmte“ Krankheitsbilder wie „posttraumatische Belastungsstörung“ u. a. immer von der Ausschlussklausel erfasst werden sollen. Entsprechendes gilt für die Einordnung „psychischer Fehlverarbeitung“.
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (BGH, VersR 2004, 1449). Diese Differenzierung des BGH war gerade die Voraussetzung dafür, den bedenklich weiten Ausschlusstatbestand überhaupt für wirksam zu halten.
Die organische Ursache, die keine hirnorganische sein muss (vgl. ebenda), und ihre Bedeutung für die psychische Störung treten vorliegend besonders deutlich zutage. Es geht wegen der auch vom Sachverständigen Dr. med. B. besonders betonten Eigenart des konkreten Sachverhalts gerade nicht um eine spätere psychische Fehlverarbeitung eines Unfalls, sondern um ein Anknüpfen der psychischen Störung direkt an die organischen Unfallfolgen, die der Kläger von der Unfallstelle bis zur Anästhesie im Krankenhaus deutlich miterlebte. Dass vermutlich nicht schon in diesem engen Zeitraum im Sinne eines „Unmittelbarkeitskriteriums“ psychische Störungen hätten diagnostiziert werden können, liegt in der Natur der Sache, widerlegt aber eine Kausalität nicht.
Die von der Beklagten für ihre Ansicht angeführte Rechtsprechung ist nicht einschlägig; die Sachverhalte waren sämtlich anders. Besonders deutlich wird dies etwa in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des OLG Hamm in RuS 2013, 88. Danach greift die Ausschlussklausel im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußert, weil es sich hierbei um eine rein psychische Reaktion auf den (Verkehrs-) Unfall als belastendes Ereignis handelt. Ohnehin heißt es beispielsweise in OLG Koblenz, VersR 2001, 1550, dass Gesundheitsschäden ausgeschlossen sind, die nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung erst durch eine psychische Fehlverarbeitung entstehen.
Gerade gegenteilig zu OLG Brandenburg, VersR 2006, 1251, geht es vorliegend nicht um eine psychische Störung als Reaktion auf den Unfall, sondern um eine psychische Störung als Reaktion auf eine durch den Unfall erlittene schwere physische Erkrankung (s. a. Knappmann, a. a. O.). Der Kläger erlebte nämlich seinen konkreten Zustand als schwer verletztes Unfallopfer. Die vorliegenden und dem Kläger jedenfalls in ihrer ungefähren Tragweite erkennbaren und von ihm erkannten Verletzungen waren ihm von Anfang an bewusst. Die psychische Störung beruht nicht darauf, dass er überhaupt einen Unfall erlitten hatte, sondern darauf, dass er seinen evident lebensbedrohlichen Zustand als Folge schwerer Verletzungen bewusst miterleben musste.
Nach Angaben des Dr. med. B. geht es in Anbetracht der uneingeschränkt miterlebten Situation, der „außergewöhnlichen Bedrohung katastrophalen Ausmaßes“, auch nicht um eine „Fehlverarbeitung“, auf die die Beklagte zur Begründung ihrer Ansicht abgestellt hat (z. B. Bl. 390 ff.). Von den psychischen Folgen eines unfallbedingten Körperschadens sind aber diejenigen versichert, die in Anbetracht der Schwere des Unfalls oder der eingetretenen Körperschäden gleichsam verständlich oder nachvollziehbar sind und deshalb nicht allein durch ihre psychogene Natur erklärt werden können (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 1394; ähnlich Knappmann, VersR 2011, 324, 325).
c) Die Invalidität lag auch bei Ablauf der Dreijahresfrist nach dem Unfall und auch danach vor. Auf diesen Zeitpunkt ist zusätzlich deshalb abzustellen, weil den Parteien des Versicherungsvertrags gemäß Ziff. 9.4 AUB 2000 das Recht zusteht, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall im Wege einer Nachprüfung eine Neubewertung des Invaliditätsgrades herbeizuführen (vgl. BGH, VersR 2009, 1213).
Eine entsprechende Vorgabe hat das Landgericht dem Sachverständigen gemacht. Der Sachverständige hat dies auch ersichtlich nicht übersehen (GA S. 3, 37 f.). Demgegenüber gibt es keinen Anhaltspunkt anzunehmen, der Sachverständige habe auf einen anderen Zeitpunkt, insbesondere auf das Jahr 2012 (Erstellung des Gutachtens), abgestellt. Außerdem hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. März 2013 ausdrücklich mit dem Vorhalt der Beklagten, Umstände außerhalb des Zeitraums berücksichtigt zu haben, auseinandergesetzt. Schließlich ging es auch in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 um die Frage des Zeitraums (Bl. 285). Dass psychische Störungen bereits innerhalb der Frist von drei Jahren seit dem Unfall ärztlicherseits diagnostiziert worden waren, räumt auch die Beklagte ein (z. B. in der Berufungsbegründung S. 6 unter Verweis auf Dr. U.).
Der Senat hat nicht verkannt, dass nun hinsichtlich der Frist von drei Jahren Unsicherheit aufgetreten ist. Diese beruht zum einen auf BGH, IV ZR 256/10. Im – kurzen – Beschluss des BGH vom 21. März 2012 findet sich ein Hinweis zur Bedeutung der Frist nach § 11 IV Satz 1 AUB 88 für die Erstbemessung. So – im Sinne der Unanwendbarkeit – hat das auch das OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1573, gesehen. Ablehnend haben sich insoweit aber Abel/Ernst, VersR 2015, 545, geäußert; dies könne dem kurzen Beschluss des BGH nicht entnommen werden. Nun aber liegt auch BGH, IV ZR 104/13, Urteil vom 1. April 2015, vor. Dort heißt es (Rn. 27), dass bei einem binnen Jahresfrist festgestellten Dauerschaden der Versicherungsnehmer im Rechtsstreit um die Erstbemessung alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände vortragen kann. Diese Rechtsprechung hält der Senat für bedenklich (s. a. BGH, VersR 1981, 1151; OLG Oldenburg, 5 U 103/14, Urteil vom 21. Januar 2015; OLG Hamm, 20 U 61/14, Beschluss vom 25. Juni 2014, je zit. nach juris), weil sie Unklarheiten schafft und insbesondere dem Versicherer einen Anreiz gibt, den Prozess in die Länge zu ziehen im Hinblick auf eine erwartete Verbesserung des Zustandes des Versicherten. Anders wäre es, wenn – die o. g. Entscheidung des BGH wörtlich nehmend – dieses Privileg, neue Umstände vorzutragen, nur für den Versicherungsnehmer bestehen sollte, was nach Ansicht des Senats aber bedenklich wäre, da es für die Schlechterbehandlung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer in Abkehr vom Prinzip der „Waffengleichheit“ an einem hinreichenden sachlichen Grund fehlen dürfte. Legt man ungeachtet der Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgiebig erörtert worden sind, die BGH-Ansicht zugrunde, kann die Frist für die Erstbemessung länger sein als die für die Neubemessung. Auch das ist ein jedenfalls zweifelhaftes Ergebnis.
In der mündlichen Verhandlung bestand aber Einigkeit, dass auch die geänderte Praxis zur Frist bei der Erstbemessung im vorliegenden Fall nicht zur Notwendigkeit einer Neubegutachtung führt. Insbesondere sind Verbesserungen des Zustands des Klägers in den letzten Jahren nicht behauptet worden. Aber auch für eine Verschlechterung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Dr. med. B. hat noch im Jahr 2013 von einer chronifizierten Entwicklung in psychopathologischer Hinsicht gesprochen. Psychische Beeinträchtigungen seien verblieben; das Unfallgeschehen sei nicht endgültig verarbeitet worden.
d) Zwar muss der Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung die Kausalität des Unfalls für die Unfallfolgen beweisen, wobei für die Frage der Kausalität zwischen einer (unstreitigen) unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer bewiesenen Invalidität ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugutekommt. Die Anwendbarkeit von Ausschlussklauseln aber muss, weil ihm günstig, nach den allgemeinen Regeln der Versicherer beweisen. Der Nachweis des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen der „Psychoklausel“, insbesondere einer „Fehlverarbeitung“ ist aber gemäß den obigen Ausführungen von der Beklagten nicht erbracht worden.
3. Auch die sonstigen Angriffe der Beklagten verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg.
Für die unfallbedingten dauerhaften Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet hat sich das Landgericht auf die sehr ausführlichen sachverständigen Feststellungen des Dr. med. S. bezogen. Fehler sind insoweit nicht zu erkennen. An einer vereinzelnden Kritik der Beklagten fehlt es. Die erstinstanzlich erhobenen Bedenken gegen eine Teilinvalidität von 17,5 % stammten auch nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger. Die Gesamtinvalidität hat der Sachverständige Dr. med. S. – nach rechtlichem Hinweis des Landgerichts (Bl. 300) – mit den vom Landgericht dann auch zugrunde gelegten 60 % angegeben. Diese Bewertung ist selbstverständlich nicht im Sinne mathematischer Sicherheit zu sehen, weil eine solche nicht erzielt werden kann, schon gar nicht, wenn – wie hier – Dauerschäden aus verschiedenen medizinischen Teilbereichen vorliegen. Eine vereinzelnde Kritik der Beklagten fehlt auch insoweit, sodass der Senat sich damit begnügen kann, auf die Gutachten und das angefochtene Urteil zu verweisen. Der Senat erlaubt sich nur den Hinweis, dass Dr. med. B. allein für den von ihm untersuchten Bereich eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung von 55 – 60 % angenommen hatte. Ungeachtet der bestehenden unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigungen auf orthopädischem Gebiet hat Dr. med. S. diesen Rahmen bei Beurteilung der Gesamtinvalidität nicht verlassen.
B. Berufung des Klägers
Bei der Berufung des Klägers handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Anschlussberufung. Das hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.
Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft; vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor. Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich – mangels Beschwer – keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechtsmitteln (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 19, m. w. N.). Im Sinne eines Grundsatzes geht es dabei um inhaltlich fehlerhafte Entscheidungen einerseits, unvollständige andererseits. Die Differenzierung ist zweifelhaft, insbesondere dann, wenn – wie hier – die Unvollständigkeit der Entscheidung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Daneben ist natürlich auch die Unterlassung ein Fehler, insbesondere dann, wenn, wie hier, nicht nur ein Teil der Zinsen „vergessen“ wurde, sondern die Zinsentscheidung insgesamt. Dafür, dass das Landgericht die Zinsentscheidung bewusst unterlassen oder rechtsirrig – wie geschehen – entschieden hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Aufnahme einer vereinfachten Korrekturmöglichkeit nach § 321 ZPO in Abweichung von der Grundregel des § 318 ZPO zwingt nicht zur Annahme des Ausschlusses von Rechtsmitteln, gerade auch vor dem Hintergrund, dass für die Ergänzung eine deutlich kürzere Frist gilt als für die Einlegung des Rechtsmittels. Von einem „einfacheren Weg“ zu sprechen (im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung), muss daher zweifelhaft erscheinen. Für eine Unzulässigkeit der Berufung in Fällen wie dem vorliegenden haben sich allerdings Gerichte wiederholt ausgesprochen, so z. B. ausdrücklich OLG Koblenz, 10 U (WG) 22/73, vom 31. Oktober 1973; BAG, BB 1961, 716.
Entsprechend den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bleibt angesichts der Fristversäumnis im Hinblick auf § 321 ZPO nur ein – zulässiger – neuer Prozess oder die Auslegung der Berufung des Klägers als Klagerweiterung in zweiter Instanz. Um neue Tatsachen geht es nicht, und die Sachdienlichkeit einer Entscheidung über die Zinsen im vorliegenden Rechtsstreit steht außer Frage, so dass der Senat in dieser Weise verfahren, in der Sache entscheiden und die Zinsen gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB antragsgemäß für die Zeit ab 22. Juni 2010 (s. Bl. 17) zusprechen kann.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sieht vorliegend keinen Fall einer analogen Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO. Zwar besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, im Interesse der Prozessbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, der den Prozess nachlässig führt (vgl. nur BGH, MDR 2005, 916, m. w. N.). Eine solche Prozessführung kann vorliegend im Hinblick auf die vom Kläger unterlassene Antragstellung nach § 321 ZPO durchaus angenommen werden. Andererseits hätte die Geltendmachung der – begründeten – Zinsforderung in einem neuen Prozess ebenfalls zur Kostentragungspflicht der Beklagten geführt.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Anlass, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Es geht nur um die Entscheidung eines – ungewöhnlich gelagerten – Einzelfalls. Klärungsbedürftig wäre am ehesten die Geltung der „Psychoklausel“, deren inhaltliche Berechtigung gerade der vorliegende Sachverhalt zweifelhaft erscheinen lässt (s. a. Abel/Winkens, VersR 2009, 30). Der Senat konnte aber die Klausel als wirksam zugrunde legen, ohne dass dies der Berufung der Beklagten zum Erfolg verholfen hätte. Voraussetzung der Revisionszulassung ist nicht allein, dass eine klärungsbedürftige Frage überhaupt besteht; sie muss auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, also entscheidungserheblich sein. Auch ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (vgl. nur BGH, NJW 2003, 1125, 1126, m. w. N.).