Im Schadensfall, wenn es gilt die Invalidität des verunfallten Versicherten – und damit seinen Leistungsanspruch – zu bestimmen, spielen Gutachter eine entscheidende Rolle. Die Auswahl des Gutachters obliegt der Versicherung, sie hat freie Hand und kann in der Regel aus einem Pool von Experten wählen, die zum Teil ihren Lebensunterhalt mit der Erstellung von Versicherungsgutachten bestreiten. Naturgemäß neigen diese Sachverständigen dazu „versicherungsfreundliche“ Gutachten auszustellen, aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Auftraggeber, darf man hier keine objektive Beurteilung erwarten. Die Versicherten sind gut beraten solche Gutachter abzulehnen.
Einschätzung der Invalidität nicht dem behandelnden Arzt überlassen
Nach einem Unfall übersendet die Versicherung einen Unfallfragebogen an den Versicherten um den Schadensfall aufzunehmen. Dieser enthält in der Regel auch einen Arztfragebogen, der vom behandelnden Arzt auszufüllen ist. Manche Versicherungen umgehen den Versicherungsnehmer und senden den Arztfragebogen direkt an den Behandler.
Darin liegt eine Gefahr für den Versicherten, die wenigsten Haus- und Fachärzte sind nämlich in der Lage den Invaliditätsgrad ihres Patienten korrekt einzuschätzen. Häufig beurteilen sie die Leistungsfähigkeit ihres Patienten besser als sie wirklich ist. Das geschieht entweder aus fehlender Fachkenntnis oder im Bemühen die eigene ärztliche Leistung herauszustellen. Dadurch können falsche aber „versicherungsfeundliche“ Gutachten entstehen, die von der Versicherung dankbar angenommen und zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht werden. Viele Versicherte akzeptieren die zu geringe Leistung der Versicherung, weil sie der Einschätzung ihres Behandlers vertrauen. Das ist ein Fehler, der sehr viel Geld kosten kann.
Vorsicht bei der Begutachtung durch einen Arzt der Berufsgenossenschaft
Viele Unfälle entstehen am Arbeitsplatz. Die Geschädigten werden dann häufig in einem Unfallkrankenhaus oder von einem Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft behandelt. In der Regel beurteilen diese Ärzte auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Unfallopfers, ihre Einschätzung entscheidet über den Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente. Die private Unfallversicherung schaltet sich gerne in das Verfahren ein um die Ärzte der Berufsgenossenschaft mit einer zusätzlichen Invaliditätsbestimmung zu beauftragen.
An diese Beurteilung sind aber ganz andere Kriterien anzulegen, als an die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Es besteht die Gefahr, dass die Ärzte der Berufsgenossenschaft in Unkenntnis der unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen, ihre Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit eins zu eins auf die Invaliditätsbestimmung übertragen – zu Lasten des Versicherten.
Unsere Empfehlung
Nach unserer Erfahrung ist es notwendig, die Invaliditätsgutachten und die darauf basierende Leistung der Unfallversicherung, sorgfältig zu prüfen. Ein Laie kann das nicht leisten, dazu bedarf es umfangreicher medizin- und versicherungsrechtlicher Fachkenntnisse. Bei uns sind sie in diesem Fall in den besten Händen, wir zählen das Medizinrecht zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten und verfügen mit RA Dr. Christian Gerd Kotz über einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Häufig ist es möglich, fehlerhafte und für den Versicherten nachteilige Gutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften. Wir sind stets bemüht eine einvernehmliche Lösung mit der Gegenseite zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, setzen wir die Rechte unserer Mandanten aber auch gerichtlich durch.
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