Skip to content
Menü

Anerkennung von Berufskrankheiten

Die Gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht nur für klassische Unfallereignisse, die zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen führen, sondern auch für Krankheiten, die sich in Folge der beruflichen Tätigkeit entwickelt haben. Ein typisches Beispiel ist die Friseuse, die durch den täglichen Umgang mit verschiedenen Chemikalien, Allergien bekommt und dadurch nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten kann. Jedes Jahr werden ca. 70.000 Fälle von Berufskrankheiten bei den zuständigen Berufsgenossenschaften angezeigt. Nur ein Drittel davon erhält die offizielle Anerkennung. Selbst wenn der Nachweis der Berufskrankheit gelingt, bekommt nur ein Drittel der Betroffenen eine dauerhafte Unfallrente

Der Kampf um die Anerkennung einer Berufskrankheit

Anerkennung einer BerufskrankheitDie Gesetzliche Rentenversicherung steht bekanntlich unter einem großen Kostendruck und neigt deshalb dazu die Ansprüche der Versicherten nach Möglichkeit abzuweisen. Bei Berufskrankheiten schauen die zuständigen Gutachter – in der Regel handelt es sich um Ärzte die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Berufsgenossenschaft stehen – sehr genau hin und suchen nach Gründen um die Anerkennung zu versagen. Eine gern genutzte Taktik ist die Behauptung, bei den Beschwerden handele es sich nicht um keine Berufskrankheit sondern um eine allgemeine, degenerative Erkrankung, die in keiner Beziehung zur Arbeit stehe. Es kommt leider häufiger vor, dass echte Berufskrankheiten nicht die verdiente Anerkennung finden, weil die Ärzte „versicherungsfreundliche“ Gutachten erstellen. Aufgrund der Abhängigkeit der Gutachter von der Versicherung, ist grundsätzlich an der Objektivität ihrer Beurteilung zu zweifeln.

Wir kämpfen für Ihre Rechte

Der Kampf um die Anerkennung einer Berufskrankheit kann sich als äußerst zäh und langwierig erweisen. Ein Laie steht dabei häufig auf verlorenem Posten, weshalb wir jedem Betroffenen empfehlen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen in allen Fragen zum Thema Berufskrankheiten und Unfallversicherung mit Rat und Tat zur Seite. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht, Dr. Christian Gerd Kotz, kann beispielsweise Akteneinsicht von der Gegenseite verlangen und die vorhanden Befunde überprüfen. Häufig finden sich Fehler, die begründeten Anlass geben die Entscheidung anzufechten. Sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos bleiben, haben besteht die Möglichkeit vor das Sozialgericht zu ziehen und Ihre Rechte einzuklagen. Welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die Beste ist, können wir gemeinsam in einem kostengünstigen Beratungsgespräch klären. Rufen Sie uns einfach an:  02732 – 79 10 79 oder wenden Sie sich   per Onlineberatung an uns!

Termin vereinbaren

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Unfallversicherung. Haben Sie Probleme mit Ihrer Versicherung? Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht hilft!

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!