Skip to content
Menü

Berufsunfähigkeitsversicherung – Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

OLG Stuttgart, Az: 7 U 149/15, Urteil vom 31.03.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 – 3 O 102/11 – a b g e ä n d e r t und in den Ziffern 1 und 2 – wie folgt – neu gefasst

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.610,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.785,86 Euro seit dem 2. Juni 2009 sowie aus weiteren jeweils 1.291,22 Euro zum 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2009 und letztmals ab dem 1. Februar 2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.067,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2011 zu bezahlen.

sowie in Ziffer 5 aufgehoben.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die I. und II: Instanz: bis zu 120.000 Euro.

Gründe

I.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Berufsunfähigkeit aus einer bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, hinsichtlich derer die Beklagte den Rücktritt erklärt hat.

Mit Antrag vom 20. Juni 2003 (Anlage B 7 = GA I 194 ff.) beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dabei verneinte sie unter Ziff. 3 die Frage:

„Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innerer Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?“

Die Beklagte nahm den Antrag ausweislich des Versicherungsscheins vom 14. August 2003 an (Anlage K 1 = GA I 48 ff.); dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZV – Anlage B 1 = GA I 125 ff.) zugrunde.

Zum Jahresende 2006 traten bei der Klägerin Schwindel- und Lähmungserscheinungen auf, in deren Folge sie sich in stationäre Behandlung mit anschließender Rehabilitation begab. Nach einer Wiedereingliederung war die Klägerin vom 22. April 2008 bis zum 20. Mai 2008 erneut in einer Rehabilitationsmaßnahme, an die sich eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Juni 2009 anschloss. Bei der Klägerin ist festgestellt ein Zustand nach Mediateilinfarkt rechts mit hämorrhagischer Infarzierung, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten, vorzeitige Ermüdbarkeit i.S. eines Fatigue-Syndrom mit zerebraler Durchblutungsstörung und Hirnschädigung sowie eine Zöliakie. Am 13. Juli 2009 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1. Juli 2009 auf 20 Stunden (Anlage K 7 = GA I 85).

Anfang März 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass bei ihr bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. In der Folge erklärte die Beklagte unter Berufung auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung mit Schreiben vom 27. Mai 2009 (Anlage K 12 = GA I 101 f.) vorsorglich den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zudem lehnte sie mit Schreiben vom 28. Januar 2010 die Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, da die Klägerin ihr letzte Tätigkeit als technische Assistentin noch zu mehr als 50 Prozent ausüben könne (Anlage K 14 = GA I 106).

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, bei ihr liege seit dem 20. Mai 2008 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Aufgrund der eingetretenen Hirnschädigung bestünden deutliche kognitive Leistungseinbußen; sie sei daher in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nur noch eingeschränkt belastbar. Eine längere Arbeitszeit als vier Stunden sei ihr nicht mehr möglich. Verschiedene – näher ausgeführte – Tätigkeiten und Aufgaben, die sie vor dem Schlaganfall ausgeübt habe, seien ihr nicht mehr möglich; diese seien auf Kollegen übertragen worden. Zudem benötige sie mehr Zeit, um Zusammenhänge zu verstehen. Teilweise habe sie ihre Arbeitsabläufe umstrukturiert. Sie hat daher die Zahlung von einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 42.610,26 Euro sowie die Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen i.H.v. 8.067,90 Euro – jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 1. März 2011 – sowie die künftige Leistung und Beitragsbefreiung ab dem 1. April 2011 begehrt.

Sie hat darüber hinaus im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsschutzes die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht zum Rücktritt berechtigt; sie habe eine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt. Sie habe den Antrag über einen Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater der … Vermögensberatung abgeschlossen; dieser sei als Mehrfachagent für die Beklagte tätig gewesen, so dass diese sich dessen Kenntnis zurechnen lassen müsse. Ihre Beschwerden und Arztbesuche habe sie diesem mitgeteilt. Aufgrund dessen habe der Versicherungsvertreter mitgeteilt, dass alle Fragen mit „Nein“ zu beantworten seien, da nur Dinge zu benennen seien, die auf Krankheiten zurückzuführen seien.

Zudem hat die Klägerin die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 152.227,32 Euro begehrt (1,5 Gebühr nach Nr. 2300 VVG RVG sowie Auslagen nach Nrn. 7002, 7008 VV RVG). Sie hat insofern die Ansicht vertreten, dass durch den erklärten Rücktritt vom 27. Mai 2009 deutlich geworden sei, dass die Beklagte in keinem Fall Leistungen erbringen werde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.610,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juni 2009 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.067,90 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juni 2009 zu bezahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. April 2011 bis zum Ablauf der Versicherung (Start-Ziel-Renten-Police) Nr. … zum 31. Juli 2028 eine Berufsunfähigkeitsrente jährlich i.H.v. 15.494,64 Euro zahlbar jeweils monatlich in Höhe eines Betrages von 1.291,22 Euro im Voraus nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und ihr von diesem Zeitpunkt an die Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. derzeit 266,06 Euro zuzüglich der jährlichen Dynamisierung von 10 Prozent beginnend ab dem 1. August 2011 und darüber hinaus zum 1. August eines jeden Jahres bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente zum 31. Juli 2028 zu gewähren,

4. festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Versicherungsvertrag Nr. … (Fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) nicht durch den vorsorglich erklärten Rücktritt der Beklagten vom 27. Mai 2009 im Falle der bedingungsgemäß gegebenen Berufsunfähigkeit aufgehoben ist, sondern unverändert fortbesteht,

5. die Beklagte zu verurteilen, sie von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.853,03 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig; maßgeblich sei insofern das Kriterium der Arbeitszeit. Danach seien die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen nicht so gravierend, dass eine zumindest 50prozentige Berufsunfähigkeit angenommen werden könnte. Zudem müsse sich die Klägerin auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen, nachdem Maßstab die spätere Teilzeitbeschäftigung sei.

Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, wirksam mit Schreiben vom 27. Mai 2009 von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten zu sein, nachdem die Klägerin bei Antragstellung ihre Anzeigepflichten verletzt und die Gesundheitsfrage unter Ziff. 3 falsch beantwortet habe. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 21. Juni 1998 bis zum 20. Juni 2003 mehrere Behandlungen ihres Hausarztes in Anspruch genommen, dies unter anderem wegen Migräne, wegen eines Brustwirbelsäulen-Syndroms mit Schwindel und Kopfschmerzen, wegen Schwindels und Balkensehens sowie erneut wegen eines Brustwirbelsäulen-Syndroms. Der Vermittler sei auch nicht als ihr – der Beklagten – Agent anzusehen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 19. Oktober 2011 (GA II 300 ff.) und vom 16. April 2014 (GA III 544 ff.) mündlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. med. … vom 16. Juni 2012 (GA II 342 ff.) nebst Ergänzung vom 5. August 2014 (GA IV 621 ff.) sowie durch Prof. Dr. med. … vom 11. November 2013 (GA III 429 ff.) nebst mündlicher Erläuterung vom 16. April 2014 (GA III 544 ff. [GA III 548]) und schriftlicher Ergänzung vom 5. März 2015 (GA IV 648 ff.).

Mit Urteil vom 5. August 2015 (GA V 787 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zu, da sie zumindest zu 50 Prozent berufsunfähig i.S. von § 1 Abs. 1 BUZV sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach Anhörung der Klägerin sowie unter Zugrundlegung der Tätigkeitsbeschreibung aus der Klageschrift ergebe sich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Assistentin von mindestens 50 Prozent. Bei der Klägerin seien – ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. … – unverändert Beeinträchtigungen der visuo-motorischen Koordination sowie der kognitiven Informationsverarbeitung feststellbar. Unter Heranziehung und Auswertung der Begutachtung durch Prof. Dr. med. … und aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin sei die Sachverständige Prof. Dr. med. … zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die ehemaligen Arbeitsaufgaben nur noch zu deutlich weniger als 50 Prozent erfüllen könne. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei durch die noch ausgeübte Tätigkeit der noch ausführbaren Arbeitsabläufe voll ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund deren Erkrankung bereits umorganisiert sei und die Klägerin einen „Schonarbeitsplatz“ habe. Ohne diese Erleichterungen könne die Klägerin auch keine vier Stunden täglich mehr arbeiten. Zusätzlich zu den organisatorischen Maßnahmen seien aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen der Klägerin wesentliche Anteile der zuletzt – vor der Erkrankung – ausgeübten Tätigkeiten weggefallen. Es seien auch keine Hinweise auf eine künftige Besserung des Krankheitsbildes der Klägerin gegeben. Der „Schonarbeitsplatz“ der Klägerin sei auch kein Verweisungsberuf i.S. von § 1 Abs. 4 BUZV. Diese Tätigkeit übe die Klägerin seit Juli 2009 aus; Berufsunfähigkeit sei aber bereits ab dem 20. Mai 2008 eingetreten, als die Klägerin noch vollzeitig in ihrem Beruf als technische Assistentin gearbeitet habe.

Der Klägerin stehe daher ab dem 1. Juni 2008 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 1.291,22 Euro zu, so dass die bis zur Klageeinreichung rückständige Rente von 42.610,26 Euro nebst Zinsen zu zahlen sei, ebenso ein Anspruch auf Beitragsrückgewähr für den Zeitraum von Juni 2008 bis März 2011 i.H.v. 8.067,90 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus habe die Klägerin ab dem 1. April 2011 bis zum Ablauf der Versicherung zum 31. Juli 2028 einen Anspruch auf Rentenleistung sowie einen Anspruch auf Beitragsbefreiung.

Darüber hinaus sei das Begehren auf Feststellung, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 27. Mai 2009 wirksam beendet worden sei, begründet. Es seien die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes alter Fassung anzuwenden, da der Versicherungsfall am 20. Mai 2008 eingetreten sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr ein Rücktrittsgrund wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung der Klägerin zugestanden habe. Den ihr obliegenden Beweis habe die Beklagte nicht führen können, nachdem die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und dargelegt habe, dass sie den Vermittler über ihre Behandlungen und Krankheiten vollumfänglich (u.a. Schwindel und Probleme mit dem Sehen) unterrichtet habe. Da der Vermittler verstorben sei, habe dieser nicht als Zeuge benannt werden können; eine Vernehmung der Klägerin als Partei sei daran gescheitert, dass diese dem nicht zugestimmt habe. Die Beklagte müsse sich aber das Wissen ihres Versicherungsvermittlers zurechnen lassen. Dieser sei zwar als Vermögensberater für die … Vermögensberatung tätig gewesen, jedoch ergebe eine Auswertung der Versicherungsdokumentation, dass der Vermittler als Versicherungsagent für die Beklagte tätig geworden sei.

Zudem stehe der Klägerin ein verzinslicher Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.H.v. insgesamt 2.853,03 Euro zu.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht zunächst geltend, dass einer Leistungspflicht ihrerseits der von ihr erklärte Rücktritt entgegenstehe. Sie ist der Auffassung, der Rücktritt habe zur Leistungsfreiheit geführt. Der Klägerin sei nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, dass die von dieser bei Antragstellung verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände – insbesondere die bei der Klägerin am 31. Mai 2002 erstmals aufgetretenen „neurologischen Symptome“ eines Schwindels und eines Balkensehens (vgl. dazu auch Anlage B 9 = GA I 209 ff.) – keinen Einfluss auf den Eintritt des (streitigen) Versicherungsfalles gehabt hätten.

Die Klägerin hätte die Behandlungen des Hausarztes und die von diesem festgestellten indizierenden Krankheitssymptome anzeigen müssen; es komme insoweit auf das Verschweigen tatsächlicher Beschwerden an, nicht aber auf die – richtige – Diagnostizierung einer Krankheit. Wenn die Klägerin bei Antragstellung die maßgebliche ärztliche Behandlung angegeben hätte, hätte sie – die Beklagte – durch entsprechende Untersuchung der Klägerin feststellen können, dass diese unter einer solchen neurologischen Erkrankung gelitten habe, die mit der hier maßgeblichen Krankheitssymptomatik im kausalem Zusammenhang stehe. Soweit die Klägerin versuche, den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung abzuwehren, indem sie ein pflichtwidriges Verhalten eines den Versicherungsvertrag vermittelnden Agenten der Beklagten behaupte, habe sie – die Beklagte – sich in erster Instanz auf die Parteivernehmung der Klägerin zum Beweis der Tatsachen berufen, dass der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen wörtlich vorgelegten und die Eintragungen in das Antragsformular entsprechend den mündlichen Angaben der Klägerin vorgenommen habe, diese also gerade nicht diejenigen Angaben gemacht habe, die sie in der Klageschrift geschildert habe. Nachdem die Klägerin in erster Instanz abgelehnt habe, sich als Partei vernehmen zu lassen, sei vom Landgericht die Regelung des § 446 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt worden; die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine Ablehnung einer Parteivernehmung. Ihr – der Beklagten – Vorbringen sei daher als erwiesen anzusehen.

Des Weiteren führt die Beklagte an, die arbeitsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. … litten unter erheblichen und offenkundigen Mängeln, worauf bereits in erster Instanz hingewiesen worden sei. So sei eine Diskussion der Auswirkungen der von Prof. Dr. med. … auf neurologischem Fachgebiet festgestellten krankheitsbedingten Leistungsminderungen auf die Berufsausübung nicht erfolgt. Es liege auch keine hinreichende Begründung des Grades der Berufsunfähigkeit der Klägerin unter Gegenüberstellung der zeitlichen Anteile der Teiltätigkeiten vor. Den Angaben der Sachverständigen lasse sich zudem nur sehr eingeschränkt entnehmen, welche zur Berufsausübung der Klägerin vor dem 20. Mai 2008 gehörenden Teiltätigkeiten diese aus irgendwelchen, sich aus dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. … ergebenden Gründen nicht mehr ausführen könne.

Gegen die Annahme einer Berufsunfähigkeit zum 20. Mai 2008 spreche auch, dass die Klägerin in ihrem alten Beruf zunächst bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 35 Wochenstunden weitergearbeitet habe und erst mit Änderungsvertrag vom 13. Juli 2009 eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin seit nunmehr mehr als sieben Jahren kontinuierlich mehr als halbschichtig in ihrem Beruf weiterarbeite; dies sei ein starkes Indiz gegen die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Zudem sei die Klägerin seit dem 1. Juli 2009 zwar im gleichen Bereich wie zuvor tätig, mit der Verkürzung der Arbeitszeit um etwas weniger als 50 Prozent sei jedoch eine Anpassung der Tätigkeitsbereiche einhergegangen, so dass sich die Art der beruflichen Tätigkeit – wenn auch geringfügig – verändert habe. Vor diesem Hintergrund habe sie die Klägerin vorsorglich für den Fall, dass dieser der Beweis des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gelinge, auf die neue Tätigkeit konkret verwiesen. Damit habe sich das Landgericht nicht in der erforderlichen Weise befasst; dieses habe versäumt, sich mit der aus der konkreten Verweisung ergebenden Frage zu befassen, ob die Berufsunfähigkeit der Klägerin durch Aufnahme einer mehr als halbschichtigen und an ihr gesundheitliches Leistungsvermögen angepassten Tätigkeit wieder zum 1. Juli 2009 geendet habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 – 3 O 102/11 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin, die sich zur Vernehmung als Partei bereit erklärt hat, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ergänzt und vertieft dabei ihr Vorbringen vor dem Landgericht. Sie ist der Auffassung, dass sich die Sachverständige Prof. Dr. med. … in ausreichender Weise mit den Feststellungen von Prof. Dr. med. … auseinandergesetzt habe. Überdies führe allein die zeitliche Berechnung noch nicht dazu anzunehmen, dass gerade keine 50prozentige Berufsunfähigkeit vorliege. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen hätten letztlich zu dem Arbeitsvertrag vom Januar 2009 geführt; zwischenzeitlich – vom 18. März 2015 bis 11. Juni 2015 – arbeite die Klägerin nur noch 3,5 Stunden täglich, einen Tag arbeite sie zu Hause. Sie habe auch einen neuen Arbeitsplatz, bei dem sie Labels auf Produktverpackungen erstelle. Zudem habe die Sachverständige Prof. Dr. med. … dargelegt, dass sie Aufgaben nicht mehr ausführen könne, die zu Kernkompetenzen einer Feingeräteelektronikerin gehörten; sie brauche für ihre Arbeitstätigkeit überdies wesentlich länger als zuvor. Auch daraus folge ihre Berufsunfähigkeit.

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf eine Verweisung auf eine vergleichbare Arbeitstätigkeit; insofern komme es insbesondere auf die finanzielle Situation an, die sich aber verschlechtert habe (2006: 45.202 Euro; 2009: 19.677,93 Euro statt 44.171,28 Euro; 2010: 28.914,22 Euro). Überdies stelle sich die Situation für sie auch in sozialer Hinsicht weitaus schlechter dar, ebenso sei aufgrund ihrer Leistungsminderung das soziale Ansehen ihrer Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in gesunden Tagen reduziert.

Die Beklagte sei auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie habe die gesundheitlichen Einschränkungen ihrem „Agenten“ mitgeteilt. Insofern sei auch das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend; der Beweisantrag auf ihre Vernehmung sei daher ungültig, da die Behauptung der Beklagten, dass sich ihre Vertriebsmitarbeiter nach Maßgabe der ständigen Schulungen verhielten, ins Blaue hinein aufgestellt sei. Es werde auch bestritten, dass die Behandlung vom 31.05.2002 schon auf zerebrale Durchblutungsstörungen und damit auf ein Vorstadium des späteren Schlaganfalls hingewiesen habe. Es könnten zahlreiche andere Ursachen für Schwindel und Sehstörungen vorliegen. Die von der Klägerin angeführten Behandlungen seien nicht kausal. Im Übrigen habe sie auch nicht vorsätzlich gehandelt. Letztlich sei die Beklagte nicht zum Rücktritt berechtigt, da dessen Voraussetzungen nach § 19 VVG n.F. nicht gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der bereits in erster Instanz bestellten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. … und Prof. Dr. med. … . Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 Bezug genommen. Zudem wurde die Kläger teils als Partei vernommen, teils persönlich angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend nicht begründet, lediglich hinsichtlich der mit den Klaganträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 begehrten Zinsen ist die Berufung begründet, nachdem die Klage insofern bereits teilweise nicht schlüssig und daher unbegründet ist. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

A.

Das Landgericht hat zunächst fehlerfrei festgestellt, dass bei der Klägerin seit dem 20. Mai 2008 von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV auszugehen ist.

1. Nach § 1 Abs. 1 BUZV liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 Prozent außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.

2. Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist demnach der Beruf, der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt worden ist. Dies ist hier – anders als die Beklagte annimmt – eine Tätigkeit als technische Assistentin in Vollzeit, nicht aber nur eine Beschäftigung, wie sie aufgrund des Arbeitsvertrages vom Juli 2009 mit 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wird.

a) Die Reduzierung der Arbeitszeit einschließlich der Umstellung des Arbeitsplatzes und seiner Ausgestaltung als „Schonarbeitsplatz“ erfolgte hier aus krankheitsbedingten Gründen und damit leidensbedingt, so dass die neu gestaltete Tätigkeit nicht Grundlage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1994 – IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 [juris Rn. 20]). Wenn der Versicherte gerade wegen der Beeinträchtigung, die zur Berufsunfähigkeit führt, eine weniger belastende Stellung angenommen hat, ist regelmäßig auf den zuvor ausgeübten Beruf abzustellen. Denn eine Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 BUZV, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, gibt es im Rahmen der neuen leidensbedingten Tätigkeit gar nicht (vgl. dazu Benkel/Hirschberg, ALB/BUZ 2. Aufl. BUZ 2008 § 2 Rn. 49; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. BuVAB § 2 Rn. 27).

b) Dass hier eine leidensbedingte Umorganisation der Tätigkeit beim früheren und derzeitigen Arbeitgeber der Klägerin erfolgte, ergibt sich zum einen aus der – ergänzenden – Anhörung der Klägerin vor dem Senat und aus den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. … .

aa) Die Klägerin hat vor dem Senat anschaulich, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie sich ihre seit Ende 2006 beklagten gesundheitlichen Einschränkungen auf ihre Tätigkeit ausgewirkt haben und noch auswirken sowie, dass sie zu einem Mehr an Arbeitsleistung, als von ihr tatsächlich erbracht wird, nicht in der Lage ist. Es bestehen insofern – wie auch hinsichtlich der weiteren Schilderungen der Klägerin – keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit; sie wirkt im Gegenteil um eine wahrheitsgemäße und realistische Einschätzung und Wiedergabe bemüht. Bereits aus diesem Grunde besteht hier keine Veranlassung für irgendeinen Zweifel daran, dass die Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes in einen „Schonarbeitsplatz“ der Erkrankung geschuldet gewesen ist.

bb) Dies wird bestätigt durch die Angaben der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. … .

(1) Diese hat bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung festgestellt (Gutachten vom 11. November 2013), dass an die Ausübung der Arbeitsaufgaben, die die Klägerin vor ihrer Erkrankung vollschichtig bewältigt habe, zum Teil erhebliche Ansprüche an die körperliche und mentale Leistungsfähigkeit gestellt gewesen seien, ebenso hohe visuelle Anforderungen, räumliches Sehen, erhebliches Finger- und Handgeschick, mentale Flexibilität bei Lösung komplexer Aufgaben sowie Konzentrationsfähigkeit über längere Zeit. Aufgrund der Einschränkungen der Belastbarkeit bei der Arbeit sei es der Kläger indes ab Beginn des Jahres 2007 nicht mehr möglich gewesen, nach der Wiedereingliederungsphase über einen längeren Zeitraum vollschichtig mit nur regulären Pausen zu arbeiten. Erst nach einer Anpassung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich mit einer 30 minütigen Pause habe die Klägerin die Arbeitsaufgaben wieder bewältigen können.

(2) Darüber hinaus hat die Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme 5. März 2015 ausgeführt, dass sich die Klägerin mit der zunächst erfolgten Wiederaufnahme einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden übernommen habe, was zeitverzögert zu einem erneuten Krankenhausaufenthalt infolge motorischer Störung im Herbst 2008 geführt habe. Bereits in den Jahren 2007 und 2008 seien die krankheitsbedingten Folgen wirksam gewesen. Wie der Verlauf gezeigt habe, sei die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden zu erbringen, sondern sei vielmehr erkrankt infolge einer Überbeanspruchung. Daher sei im Verlauf die wöchentliche Arbeitszeit reduziert worden, was die Klägerin gesundheitlich deutlich besser toleriert habe.

Zur Begründung ihrer Bewertung hat sich die Sachverständige ergänzend auf die Einschätzung aus dem Jahr 2010 von Dr. … (Anlage B 3 = GA I 140 ff. [GA I 173 f. + 175]), der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie eine gutachterliche Bewertung für die Beklagte erstellt hatte, und von Dr. … (Ärztlicher Bericht vom 16. Februar 2010 für die … Versicherungen in Anlage K 20 = GA III 404 ff. [GA III 407]; vgl. auch den nachfolgenden Bericht vom 20. August 2012 bei Anlage K 21 = GA III 409 ff.), der behandelnden Neurologin, sowie auf die Bewertung des die Wiedereingliederung begleitenden Arbeitsmediziners gestützt. Eine vergleichbare Einordnung findet sich, worauf die Gutachterin ebenfalls bereits hingewiesen hat, beispielsweise auch bei Dr. … (wiedergegeben in Anlage B 3 [GA I 140 ff.] bei GA I 159). Zudem hat Prof. Dr. med. … – auch dies ist ohne weiteres nachvollziehbar – darauf verwiesen, dass sich gerade nach der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit auf etwa vier Stunden krankheitsbedingte Fehlzeiten – als Hinweis auf eine Überanstrengung – anders als zuvor nicht mehr eingestellt hätten.

Dazuhin weisen sowohl die Begutachtung von Prof. Dr. med. … wie auch der Ablauf der zunächst erfolgten Wiedereingliederung darauf hin, dass die Klägerin gewillt war, in größerem Umfang zu arbeiten, jedoch hierzu nicht in der Lage gewesen ist; Prof. Dr. med. … konnte darüber hinaus keine Hinweise auf eine bewusste Übertreibung oder Auswertung der angegebenen Beschwerden im Sinne von negativen Antwortverzerrungen feststellen.

(3) Darüber hinaus hat die Sachverständige anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Senat in der Verhandlung vom 31. März 2016 unter Hinweis auf die tatsächlichen Entwicklungen angegeben, dass für sie kein Anhalt bestehe, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen bestehe, das über dasjenige hinausgehe, das sie in ihren bisherigen Begutachtungen dokumentiert habe.

(4) Den gutachterlichen Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachterin ist das Landgericht mit überzeugenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, gefolgt. Das bereits in erster Instanz gewonnene Ergebnis ist überdies durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 bestätigt und untermauert worden.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat ihre gutachterlichen Einschätzungen überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt. Dabei hat sie – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. … in ausreichendem Umfang und mit zutreffender Wertung zugrunde gelegt. Insbesondere im Rahmen der Anhörung vor dem Senat hat die Gutachterin ihre Einschätzung – zudem nach ergänzender Anhörung und Befragung von Prof. Dr. med. … – weiter darlegen und erläutern können. Sie ist dabei auf die Einwendungen der Beklagten eingegangen und konnte diese unter Hinzuziehung der im hiesigen Verfahren vorliegenden Unterlagen zu den gesundheitlichen Aspekten wie auch zur Ausgestaltung des Arbeitsumfeldes überzeugend entkräften. Dass sie hierbei maßgebliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen oder falsch bewertet hätte, ist nicht erkennbar. Zweifel an ihrer Sachkunde bestehen ebenfalls nicht. Daher folgt der Senat hinsichtlich der vorstehenden Einschätzung der gutachterlichen Bewertung durch Prof. Dr. med. …, die als Arbeitsmedizinerin auch berufen ist, die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten anderseits zu beurteilen und die Leistungsfähigkeit, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit und die Einsatzfähigkeit zu beurteilen (vgl. dazu den Hinweis in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 5. März 2015).

Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. eines Obergutachtens nach § 412 ZPO besteht deshalb keine Veranlassung.

3. Die Voraussetzungen für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV liegen in der Person der Klägerin seit dem 20. Mai 2008 vor; dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung sind nicht erfolgreich.

a) Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitlichen Komponenten zusammensetzt. Deshalb ist die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit nicht schlechthin maßgeblich. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 – IV ZR 116/95, VersR 1996, 959 unter II 1). Entscheidend ist dabei, wie die Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers konkret ausgestaltet war, als er unfähig wurde, sie so fortzusetzen, wie er sie in gesunden Tagen ausgeübt hat. Hinsichtlich des Eintritts der Berufsunfähigkeit kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. Dunkel in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 5. Aufl. § 15 Rn. 130; OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 1999 – 3 U 2853/98, r+s 2002, 521).

b) Bei der Klägerin sind – unstreitig – festzustellen ein Zustand nach Mediateilinfarkt rechts mit hämorrhagischer Infarzierung, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten, vorzeitige Ermüdbarkeit i.S. eines Fatigue-Syndrom mit zerebraler Durchblutungsstörung und Hirnschädigung sowie eine Zöliakie.

c) Diese wirken sich nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. … in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 dahin aus, dass in der Zwischenzeit – anders noch im Jahr 2009 – zwar keine motorischen oder feinmotorischen Beeinträchtigungen mehr zu erkennen seien, aber auf neurologischem Fachgebiet eine kompensierbare, jedoch nicht restituierte visuelle Wahrnehmungsstörung vorliege, die sich insbesondere bemerkbar mache bei Explorationsaufgaben im Arbeitsabstand von 40 cm bei gleichzeitig geforderter geistiger Flexibilität bzw. Aufmerksamkeitsteilung oder feinmotorischen Fähigkeiten. Es seien Störungen der Feinmotorik und der Auge-Arm-Hand-Koordination festzustellen. Kompensationsstrategien könnten zwar angewendet werden, jedoch nur zu Lasten einer erheblich verlängerten Bearbeitungszeit. Das Arbeitsgedächtnis habe sich als unterdurchschnittlich dargestellt. Während die festgestellten Leistungsminderungen bei allgemeinen Arbeitsaufgaben ohne Zeitdruck zwar als kompensierbar einzuschätzen seien, bestehe bei visuell anspruchsvollen Arbeitsaufgaben, insbesondere bei Kleinteilen oder bei geforderten visuellen Raumoperationen eine bedeutsame Einschränkung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit.

In seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat vom 31. März 2016 hat der Sachverständige angegeben, dass die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen bereits zum 20. Mai 2008 bestanden hätten. Auch wenn der Sachverständige dies aus medizinischer Sicht „nur“ als sehr wahrscheinlich angesehen hat, ist für den Senat – nicht zuletzt mit Blick auf die vom Gutachter geschilderten, gewöhnlich zu erwartenden Verläufe – insofern ein Grad an Gewissheit erreicht, der Zweifeln Schweigen gebietet. Zudem hat der Gutachter – vorstehendes zugrunde gelegt – angegeben, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der körperlich-geistige Gesamtzustand der Klägerin derart beschaffen gewesen sei, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung in einem überschaubaren Zeitraum nicht habe gestellt werden können.

Der Senat folgt diesen Einschätzungen von Prof. Dr. med. … ebenso wie das Landgericht. Diese sind überzeugend, nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei dargestellt sowie insoweit auch konsistent mit der früheren Bewertung durch Dipl.-Psych. … in dessen Darstellung vom 11. Dezember 2009 (Anlage B 4 = GA I 179 ff. [GA I 190]). Darüber hinaus werden die hierauf gestützten Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung auch von der Berufung der Beklagten nicht weiter angegriffen.

d) Diese vom Sachverständigen Prof. Dr. med. … festgestellten Beeinträchtigungen hat die gerichtlich bestellte Gutachterin Prof. Dr. med. … zur Grundlage ihrer eigenen arbeitsmedizinischen Begutachtung gemacht und ist aufgrund dessen zur Einschätzung gelangt, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV bei der Klägerin gegeben sei.

aa) Dabei hat sie – ohne eine unzulässige eigene Sachverhaltserforschung zu betreiben – die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, wie sie in der Klageschrift (GA I 10 ff.) und im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 (GA III 558 ff.) dargestellt worden ist, zugrunde gelegt. Hiervon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen, ohne dass dies von der Berufung angegriffen würde.

Daher legt auch der Senat die von der Klägerin abgegebene Beschreibung ihrer Arbeitstätigkeit zugrunde, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese in wesentlichen Teilen nicht zutreffend sein könnte. Diese deckt sich im Übrigen mit der weiteren Beschreibung der Klägerin gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. med. …, die mit Blick auf das Berufsbild einer Feingeräteelektronikerin – für den Senat nachvollziehbar und überzeugend – zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin darüber hinaus zuletzt die Qualitätsstufe „high end“ im Tätigkeitsbereich Forschung und Entwicklung erreicht und damit eine höher qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hatte, die mit erhöhten Anforderungen an die Kreativität und das Konzentrationsvermögen einhergegangen war.

bb) Bereits in ihrem ersten Gutachten vom 11. November 2013 hat die Sachverständige Prof. Dr. med. … insoweit ausgeführt, dass die Klägerin wesentliche Kernaufgaben der von einer technischen Assistentin im Bereich der Elektronik für Geräte und Systeme geforderten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen könne. Dies erfasse die Tätigkeiten zum Bau eines Prototypen in der Geräteentwicklung; eine Aufgabe, die typisch sei für die zuletzt vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit. So sei es der Klägerin nicht mehr möglich, Lötarbeiten bei der Leiterplattenbestückung auszuführen, nachdem diese unter einer Einschränkung der visuellen Ausdauerleistung und im räumlichen Sehen leide. Das gelte auch für das sogenannte Crimpen, bei dem Kontakte – unter feinfühliger Fingerarbeit und Pinzettengebrauch – genau platziert und anschließend unter Kraftaufwand zusammengedrückt werden müssten. Die im Arbeitsprozess anschließende Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion mittels Messgeräten und eine etwaige Fehlersuche überfordere die kognitive Leistungsfähigkeit der Klägerin. Hierbei handele es sich um eine Kernaufgabe einer Feingeräteelektronikerin, die die Klägerin nunmehr nicht erfüllen könne und von der sie auf ihrem Arbeitsplatz nunmehr auch freigestellt sei. Komplexe visuelle Aufgaben, die räumliches Vorstellungsvermögen erforderten, gehörten nicht mehr zu ihrem Aufgabenspektrum, ebenso wie Arbeiten unter Zeitdruck. Zwar habe die Klägerin insofern auch Abgrenzungs- und Zeitmanagementstrategien entwickelt, die im Übrigen auch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. med. … zu beobachten gewesen seien, jedoch resultiere daraus – bei erhaltener Sorgfalt – ein verlängerter Zeitbedarf für die Tätigkeiten, so dass hieraus letztlich eine geringere Arbeitsproduktivität resultiere.

Auch insofern folgt der Senat der gutachterlichen Bewertung durch Prof. Dr. med. … . Diese hat – wie auch hinsichtlich der anderen Aspekte – ihre Einschätzung nachvollziehbar, anschaulich sowie überaus sorgfältig und gewissenhaft begründet und dargelegt. Insbesondere hinsichtlich des Vergleichs der Tätigkeitsfelder der Klägerin zum früheren und zum jetzigen Zeitpunkt hat die Gutachterin bereits im Gutachten vom 11. November 2013 ausführlich die jeweiligen Tätigkeiten dargestellt und die Gründe dafür dargelegt, warum es der Klägerin nicht mehr möglich ist, verschiedene Arbeiten auszuführen. Dies hat die Sachverständige im ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 5. März 2015 mit Blick auf den weiteren Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nochmals ausführlich und bezogen auf die jeweiligen Tätigkeiten der Klägerin dargestellt und erläutert, welche Tätigkeiten im Bereich der Projektarbeit nur noch eingeschränkt oder – was weitgehend der Fall war – nicht mehr möglich sind und daher in der Zwischenzeit an Kollegen abgegeben worden sind.

Soweit die Beklagte der Sachverständigen vorhält, dass sie die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. … nicht in hinreichendem Maße einbezogen habe, hat diese schon in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 5. März 2015 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer eigenen Begutachtung gerade die beschriebenen Ermüdungserscheinungen, eine unterdurchschnittliche Arbeitsgedächtnisleistung sowie eine bedeutsame Einschränkung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit bei visuell anspruchsvollen Arbeitsaufgaben und bei visuellen Raumoperationen zugrunde gelegt und berücksichtigt habe. Dies erhellt sich im Übrigen ohne weiteres mit Blick auf diejenigen Aufgaben, die nach den Feststellungen von Prof. Dr. med. … von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden können. Gerade diese sind solche, die Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, die nach den gutachterlichen Angaben von Prof. Dr. med. … bedeutsam eingeschränkt sind. Bestätigt worden ist das von der Gutachterin nochmals im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat, in der die Methodik der Herangehensweise ergänzend erläutert worden ist.

Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Sachverständige Prof. Dr. med. … auch nicht das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geklagten Beschwerden ungeprüft zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr an der neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. … orientiert und auf dieser Grundlage eine gutachterliche Bewertung abgegeben. Hierauf hat die Sachverständige bereits in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 5. März 2015 hingewiesen.

cc) Demnach sind der Klägerin aufgrund der Komplexität und der körperlichen und geistigen Anforderungen diejenigen Tätigkeiten, die ihre frühere Arbeitstätigkeit ausgemacht haben, nahezu nicht mehr möglich. Ihr verbleiben im Bereich der Projektarbeit nur kleine Tätigkeitsbereiche, die sie noch ausüben kann; allerdings bestehen teilweise auch insofern Einschränkungen, infolge derer die Arbeiten teils nur noch in angepasster Form, teils nur noch verlangsamt (vgl. bereits die Darstellung vom 11. Dezember 2009 durch Dipl.-Psych. … in Anlage B 4 = GA I 179 ff. [GA I 190]), teils nicht mehr (allein) verantwortlich erledigt werden. Dies betrifft z.B. das Erstellen von PowerPoint-Vorträgen anhand von Roh-Entwürfen, die Erstellung von Etiketten und Typschildern, grundlegende Vorarbeiten, die Bestellung von Bauteilen, die Betreuung der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, das Erstellen von Gebrauchsanweisungen (vgl. dazu auch die Anhörung der Klägerin vom 16. April 2014 – GA IV 547) oder eines Recyclingpasses sowie die Produktpflege.

Damit ist – wie die Sachverständige Prof. Dr. med. … zutreffend und zu Recht feststellt – der Kern der vormaligen Tätigkeit weggefallen. Der Klägerin verbleiben nur ergänzende Tätigkeiten, die sie zudem nur noch mit größerem Zeitaufwand erledigen kann. Soweit sie noch Telefonate führt, E-Mails bearbeitet, Texte, Listen und Übersichten in Word oder Excel erstellt, Arbeiten ausführt, die SAP-Berechtigungen und diesbezügliche Kenntnisse erfordern, sowie sonstige Zu- und ergänzende Arbeiten übernimmt, handelt es sich um Tätigkeiten, die weitgehend nicht spezifisch auf ihren früheren Einsatz als „high end“ Feingeräteelektronikerin bezogen sind und daher für die Beurteilung der Frage, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung sind. Denn maßgeblich für die Annahme von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist allein, welche in ihrer Gesamtheit den „Beruf“ eines Versicherungsnehmers ausmachenden Tätigkeiten ihm in welchem zeitlichen oder sachlichen Maße funktionell aus gesundheitlichen Gründen verschlossen sind (vgl. dazu nur OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. Januar 2010 – 5 U 339/06, VersR 2010, 799 [juris Rn. 42]).

dd) Die bei der Klägerin festzustellenden Beeinträchtigungen bestehen – wie die Sachverständige Prof. Dr. med. … in Bestätigung ihrer bisherigen Einschätzungen gegenüber dem Senat im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 31. März 2016 ergänzend ausgeführt hat – jedenfalls bereits seit dem 20. Mai 2008 – dem Datum der Entlassung aus den Kliniken … in … (vgl. dazu die Wiedergabe in Anlage B 3 [GA I 140 ff.] bei GA I 153 ff. und 169 f.).

ee) Daher kommt es für die hier zu treffende Beurteilung nicht auf den Umfang der von der Klägerin nunmehr nur abgeleisteten Arbeiten an.

4. Ist Grundlage der Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit hier die frühere Tätigkeit der Klägerin als technische Assistentin in Vollzeit, kann die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erfolgte konkrete Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Halbtagstätigkeit nicht erfolgreich sein.

Dem steht schon entgegen, dass es sich bei der Verweisungstätigkeit nur um eine Teilzeittätigkeit handelt, in der – wie dargelegt – weniger als die Hälfte der früheren Arbeitszeit in gesunden Tagen abgeleistet wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. …, dass es im Hinblick auf die nunmehr noch von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten von vornherein an jeder Vergleichbarkeit der früheren und jetzigen Aufgabenbereiche fehlt. War die Klägerin zuvor in die Qualitätsstufe „high end“ im Tätigkeitsbereich Forschung und Entwicklung einzuordnen, werden von ihr nunmehr nur noch untergeordnete und zuarbeitende Tätigkeiten im Rahmen eines „Schonarbeitsplatzes“ ausgeübt. Es fehlt somit zum einen an einer Tätigkeit, die der Ausbildung und Erfahrung der Klägerin entsprechen würde. Zum anderen scheidet hier eine Verweisung aufgrund der geringeren Verdienstmöglichkeiten (vgl. dazu auch die Selbstauskunft der Klägerin vom 30. März 2009 – Anlage B 2 = GA I 131 ff. [dort S. 9 f.]) im Rahmen einer Halbtagstätigkeit offensichtlich aus; es fehlt insofern an einer Entsprechung hinsichtlich der bisherigen Lebensstellung.

Die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 1 Abs. 4 BUZV liegen demnach offensichtlich nicht vor. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen und im gebotenen Umfang festgestellt.

5. Liegt bei der Klägerin bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, hat die Beklagte ihr die vertraglich vereinbarte monatliche Rente nach § 4 Abs. 1 BUZV ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, zu zahlen, mithin ab Juni 2008, zu dem die Rentenleistung 1.291,22 Euro betragen hat.

a) Die Klägerin macht mit dem Klagantrag Ziff. 1 rückständige Rente für die Zeit bis einschließlich Februar 2011 geltend, so dass sie einen Anspruch auf 33 monatliche Renten i.H.v. 1.291,22 Euro und damit einen Gesamtanspruch i.H.v. 42.610,26 Euro hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 lit. b Satz 2 BUZV schuldet die Beklagte die Rentenzahlung monatlich im Voraus, so dass sie demnach nach Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hierauf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen hat.

Die nach § 14 Abs. 1 VVG zu beurteilende Fälligkeit dieser Leistung tritt hier – mit Blick darauf, dass der Beklagten im Rahmen der fälligkeitsbegründenden Feststellungen auch die Prüfung der Vertragswirksamkeit zusteht (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 20 U 25/15, VersR 2015, 1497) – jedenfalls mit der Leistungsablehnung im Rücktrittsschreiben vom 27. Mai 2009 ein (vgl. dazu nur Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 14 Rn. 11). Hier macht die Klägerin allerdings für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009 keine diesbezüglichen Zinsen geltend, sondern insgesamt eine Verzinsung erst ab dem 2. Juni 2009, so dass dies letztlich mit der Leistungsablehnung und dem damit verbundenen Fälligkeitszeitpunkt zusammenfällt. Dies erfasst einen Gesamtbetrag von 16.785,86 Euro (13 Monate á 1.291,22 Euro).

Für den folgenden Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2011 kann die Klägerin erst eine Verzinsung ab Fälligkeit verlangen. Die Leistungsverweigerung wirkt zwar insoweit fort; Verzug tritt jedoch erst mit Fälligkeit des jeweiligen Teil-Anspruchs ein (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB [2014] § 286 Rn. 88; BGH, Urteile vom 28. September 2007 – V ZR 139/06, NJW-RR 2008, 210 Rn. 11; vom 18. Dezember 1963 – VIII ZR 100/63, MDR 1964, 319 und vom 18. Mai 1962 – I ZR 91/60, NJW 1962, 1340 unter I 3). Mithin ist die Klage insoweit abzuweisen; die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich Erfolg Daher ist Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts neu zu fassen.

6. Ist die Klägerin nach den vorstehenden Feststellungen seit dem Mai 2008 berufsunfähig, ist sie nach § 3 Abs. 1 lit. a BUZV ab dem Juni 2008 von der Beitragszahlung befreit gewesen. Ab diesem Zeitpunkt kann sie eine Beitragsrückerstattung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verlangen, die sie hier klageweise bis einschließlich zum Monat Februar 2011 geltend macht.

Hierauf hat die Beklagte jedoch lediglich Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu zahlen, da für eine gesonderte Inverzugsetzung hinsichtlich der gezahlten Beiträge nichts ersichtlich ist.

Daher ist die Berufung der Beklagten auch insofern teilweise begründet und das landgerichtliche Urteil in Ziff. 2 seines Tenors abzuändern. Allerdings kann sich die Beklagte hier nicht auf eine abweichende Fälligkeitsregelung in § 4 Abs. 3 BUZV berufen; diese steht in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 VVG und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.

7. Künftig kann die Klägerin ebenfalls die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.291,22 Euro beanspruchen, ebenso die Beitragsbefreiung. Dies hat das Landgericht in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgesprochen.

B.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht in Ziff. 4 des Tenors darauf erkannt, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch den von der Beklagten im Schreiben vom 27. Mai 2009 vorsorglich erklärten Rücktritt aufgehoben ist, sondern unverändert fortbesteht.

1. Richtig geht das Landgericht dabei davon aus, dass angesichts des von der Klägerin für das Jahr 2008 behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls die Regelungen der §§ 16 ff. VVG a.F. hinsichtlich der Tatbestandsregelung der Anzeigepflichtverletzung sowie auch hinsichtlich der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen über den 1. Januar 2009 hinaus fortgelten (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. April 2011 – 7 U 124/10, VersR 2012, 1105), selbst wenn der Rücktritt erst – wie hier – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.

Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich aus der Mitteilung der Beklagten vom 26. September 2008 (Anlage K 5) nicht schließen, dass die Beklagte sich auch hinsichtlich eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts an den neuen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes orientieren würde. Damit hätte die Beklagte – gerade mit Blick auf die geänderten Anforderungen nach § 19 VVG – quasi auf einen Rücktritt verzichtet; eine solche Erklärung kann indes dem von der Klägerin reklamierten allgemeinen Formschreiben nicht entnommen werden; ebenso wenig dem Umstand, dass die Beklagte sich im Schreiben vom 27. Mai 2009 (Anlage K 12) hinsichtlich des Rücktritts auf die Neuregelung in § 19 VVG n.F. berufen hat.

2. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben, § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.

a) Hier sind die Gesundheitsfragen im Antragsformular objektiv unrichtig beantwortet. Die unstreitigen ärztlichen Behandlungen in der Zeit von 1998 bis 2003 sind nicht erwähnt. Diese betrafen – wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat – eine Migräne (1998), ein Brustwirbelsäulen-Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerzen (1999), ein Brustwirbelsäulen-Syndrom (1999), Schwindel und Balkensehen (2002) sowie nochmals ein Brustwirbelsäulen-Syndrom (2002).

b) Dies sind auch gefahrerhebliche Umstände i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Es handelt sich offenkundig um objektive Umstände, die für die Risikobeurteilung im Rahmen der hier genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von Bedeutung sein können. Denn Gesundheitsstörungen, Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage selbst dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen (vgl. dazu allgemein: Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 14 + Rn. 16; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 7 + Rn. 9b).

c) Allerdings genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen – wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person – objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits – wie hier die Klägerin – substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt zu haben (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 25 f. und Urteil vom 27. Februar 2008 – IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 = BeckRS 2008, 06876 Rn. 7).

Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls – im Regelfall durch die Aussage seines Agenten – zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat. Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 – IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 = BeckRS 2008, 06876 Rn. 7). Hat daher der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigepflicht gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (vgl. dazu auch BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 25 f.). Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigepflicht so ausgestaltet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Agent dadurch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 – IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 [juris Rn. 19]).

aa) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem bei Antragstellung tätig gewordenen Vermögensberater um einen im Lager der Beklagten stehenden Versicherungsvermittler, der wie deren Agent zu behandeln ist. Dies wird von der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem überdies keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen und vom Erstgericht ausführlich und stringent dargestellten Feststellungen begründen können, sind diese Feststellungen als bindend anzusehen.

bb) Die Klägerin hat darüber hinaus indes bereits in der Klageschrift vorgebracht, dass sie sich im Jahr 2003 hinsichtlich einer Zukunftssicherung informiert habe und sich infolgedessen mit einem Vermögensberater der … Vermögensberatung, dem inzwischen verstorbenen … am 28. Mai 2003 getroffen habe. Ein weiteres Treffen in der Wohnung der Klägerin habe es am 20. Juni 2003 gegeben, als der Versicherungsantrag unterzeichnet worden sei. Herr … habe erklärt, die Klägerin sei fast perfekt versichert, müsse aber unbedingt noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Hinsichtlich der schließlich genommenen, hier gegenständlichen Versicherung habe der Berater wahre Überzeugungsarbeit leisten müssen. Bei Ausfüllung des Antrages habe Herr … zunächst eine fehlerhafte Berufsbezeichnung (Chirurgiemechanikerin) angegeben, worauf die Klägerin interveniert habe, da ihr Beruf eine andere Gefahrensituation darstelle. Weiter habe Herr … gefragt, ob sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten beim Arzt gewesen sei. Daraufhin habe die Klägerin geantwortet, dass sie ganz sicher beim Arzt gewesen sei, allerdings habe sie ein Problem, ihm mitzuteilen, dass eine richtige Krankheit diagnostiziert worden sei. Daraufhin habe sie Herrn … die Beschwerden geschildert – unter anderem, dass sie ab und zu unter Migräne leide, dass einmal Eisenmangel diagnostiziert worden sei, dass ihr hin und wieder schwindlig sei, jedoch eine Ursache nicht gefunden worden sei und dies möglicherweise auf Verspannungen der Hals- und Brustwirbelsäule zurückzuführen sei. Zudem habe sie mitgeteilt, dass sie schon einmal Probleme beim Sehen gehabt habe, auch hierfür sei eine Ursache nicht gefunden worden. Schließlich habe sie erläutert, dass sie an zu niedrigem Blutdruck leide. Aufgrund dieser Schilderungen habe Herr … ihr jedoch mitgeteilt, dass alle Fragen mit „Nein“ zu beantworten wären, da nur Dinge zu nennen seien, die auf eine Krankheit zurückzuführen seien. Auf ihren Vorschlag, dass es doch besser sei, beim Hausarzt ein Attest einzuholen, habe Herr … erwidert, dies sei nicht notwendig. Darauf habe die Klägerin vertraut.

cc) Dazu ist die Klägerin durch den Senat als Partei zu vernehmen gewesen, nachdem das Landgericht unter Außerachtlassung von § 446 ZPO die Beklagte als beweisfällig angesehen hat. Im Rahmen dieser Vernehmung hat die Klägerin die in der Klageschrift gemacht Angaben im Wesentlichen bestätigt (vgl. zu den Einzelheiten das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016). Die Schilderungen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und glaubhaft; die Klägerin als Person ist glaubwürdig.

dd) Aufgrund der Parteivernehmung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht geführt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zu ihren Gunsten nicht auf die Regelung des § 536 Abs. 1 ZPO zurückzugreifen und von der Vernehmung der Klägerin abzusehen gewesen. Diese Bestimmung will – als Art einer Präklusionsvorschrift – verhindern, dass eine Partei ohne hinreichenden Grund ein Beweismittel für die zweite Instanz aufspart, und soll sicherstellen, dass ein erstinstanzlich nicht verfügbares Beweismittel nur unter besonderen Voraussetzungen noch im Berufungsverfahren erhoben werden kann (vgl. nur Wulf in BeckOK-ZPO, Stand: Dezember 2015 § 536 Rn. 1; Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. § 536 Rn. 1). Dies kann aber nicht eingreifen, wenn – wie hier – zum einen in erster Instanz fehlerhaft nicht die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 446 ZPO erkannt worden ist und es zum anderen an einem Hinweis nach § 139 ZPO auf mögliche Folgen einer Weigerung gefehlt hat (vgl. dazu Schreiber in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. § 446 Rn. 4).

C.

Ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten besteht hier nicht. Insofern ist die landgerichtliche Entscheidung zu ändern und die diesbezügliche Verurteilung in Ziff. 5 aufzuheben.

1. Eine Ersatzpflicht besteht nicht nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der geschuldeten Leistung der Rente und der Rückerstattung der gezahlten Beiträge in Verzug befunden hätte und dass der hier geltend gemachte Anspruch außergerichtlich bereits betragsmäßig geltend gemacht worden wäre und daher Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung gewesen ist. Diese hat sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen auf die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts beschränkt (vgl. dazu auch Anlage K 14 ff. = GA I 106 ff.).

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, (vgl. GA I 47) nicht, dass bereits eine Rechnung gestellt worden wäre und daher ein entsprechender Anspruch des klägerischen Prozessbevollmächtigten fällig wäre.

2. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht – auch bezogen auf die mit dem Rücktritt zusammenhängenden Fragen – ebenfalls nicht. Jedenfalls fehlt es hier insofern an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Vertragspartner dabei, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (so BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 20). Das ist der Beklagten indes mit Blick auf die objektiv fehlerhaften Angaben der Klägerin bei der Antragstellung nicht abzusprechen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem die Beklagte in zweiter Instanz nur hinsichtlich Nebenforderungen (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen vermag. Daher ist auch die Kostenentscheidung in Ziff. 6 des Urteils des Landgerichts nicht zu ändern. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung legt die anerkannten Grundsätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde und beruht ansonsten auf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles.

3. Die Streitwertfestsetzung auf bis zu 120.000 Euro ergibt sich aus den nachfolgenden Einzelwerten:

Antrag Ziff. 1:

42.610,26 Euro (Verurteilungsbetrag Rente),

Antrag Ziff. 2:

8.067,90 Euro (Verurteilungsbetrag Beitragsrückzahlung),

Antrag Ziff. 3:

54.559,51 Euro (künftige Leistung und Beitragsbefreiung)

80 Prozent von (3,5 x 12 x 1.291,22 Euro [künftige Rentenzahlung]) und 3,5 x 12 x 266,06 Euro [negative Feststellungsklage betreffend künftige

Beitragsfreistellung])

Antrag Ziff. 4:

13.081,15 Euro (Feststellungsbegehren)

3,5 x 20 Prozent von (12 x [1.291,22 Euro + 266,06 Euro])

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen

des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt.

Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 Prozent der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie

zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

Antrag Ziff. 5:

0 Euro.

Dementsprechend ist der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz von Amts wegen zu ändern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Unfallversicherung. Haben Sie Probleme mit Ihrer Versicherung? Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht hilft!

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!