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Bemessung des Invaliditätsgrades bei Beeinträchtigung eines Arms im Schultergelenk

LG Berlin, Az.: 7 O 266/14

Urteil vom 06.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 447,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 6% und der Kläger 94% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10%. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des für die Beklagten insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10%.

Tatbestand

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Beeinträchtigung eines Arms im Schultergelenk
Foto: Jang Junior/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1997 eine private Unfallversicherung zur Versicherungsnummer 73.140.541261, u.a. auf der Grundlage der GUB 95. Vereinbart ist eine Invaliditäts-Grundsumme in Höhe von 51.130 € (100.000 DM).

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Der Kläger stürzte am 5.7.2011 mit seinem Fahrrad und prallte mit der linken Körperseite auf den Boden. Im ärztlichen „Zeugnis zur Vorlage bei der privaten Unfallversicherung“ vom 28.9.2012 wird als „Diagnose der Unfallverletzungen“ eine Prellung der linken Schulter und des Ellenbogens angegeben; ein innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfallereignis eingetretener Dauerschaden wird bejaht und mit „Belastungsschmerzen“ beschrieben (weitere Einzelheiten: Anlage K 3).

Nachdem der Kläger Leistungen aus den Unfallversicherungen geltend gemacht hatte, beauftrage die Beklagte den Arzt für Orthopädie B. mit der Begutachtung des Klägers. Unter Hinweis auf das von diesem erstellte Gutachten vom 16.1.2013 (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K 4) lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2013 ab, eine Invaliditätsleistung zu erbringen, da die festgestellten Beschwerden unfallunabhängig seien; namentlich seien diese auf eine im Jahr 2004 erlittene Verletzung des linken Schultergelenks zurückzuführen.

Der Kläger behauptet, er habe infolge des Sturzes eine Prellung an der linken Schulter erlitten. Dadurch sei dauerhaft eine Funktionsbeeinträchtigung entstanden, die mit 20% des sog. Armwertes (70%), mithin mit 14% zu bewerten sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.158,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 837,76 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 837,76 € an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt in Abrede, dass der Kläger durch das Unfallereignis einen Körper-Dauerschaden erlitten hat. Eine durch den Sturz verursachte Prellung wäre im Übrigen nach einigen Wochen folgenlos ausgeheilt. Im Übrigen hätte der als Folge der im Jahr 2004 erlittenen Schultereckgelenks-Sprengung vorbestehende Gesundheitsschaden zu 100% mitgewirkt.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2014 Beweis zur Invalidität und zur Mitwirkung erhoben, durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Sch.. Im Anschluss hat die Kammer eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Gutachten vom 11.4.2015 (Bl. 44ff) und die Stellungnahme vom 18.6.2015 (Bl. 63ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig jedoch im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag lediglich einen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 447,39 € (3,5% von 51.130 € = 1.789,55 € abzüglich eines Mitwirkungsanteils von 75%). Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten bzw. auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit besteht nicht.

Bei dem Kläger ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall unfallbedingt eine mit 1/20 Armwert zu bemessende Invalidität eingetreten. Eine ausreichende und fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung liegt mit dem am 28.9.2012 erstellten ärztlichen Zeugnis (Anlage K 3) vor.

Der Beklagten ist es gelungen nachzuweisen, dass Krankheiten und Gebrechen im Sinne von § 8 GUB 95 bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Instabilität des Schultergelenks bzw. der Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit mitgewirkt haben; diese Mitwirkung ist mit 75% zu bemessen.

Gemäß § 7 I (1) GUB 95 verspricht die Beklagte als Versicherer dem Kläger eine Invaliditätsleistung für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt. Unter den in der Klausel weiter genannten Voraussetzungen entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass nach der unfallmedizinischen Erfahrung es durch den Sturz zu einer Schulterprellung mit Stauchung des Schultereckgelenks gekommen ist und dadurch eine Invalidität in Form einer dauerhaften Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden eingetreten ist.

Diese Invalidität ist nach dem Vertrag vorliegend mit 1/20 Armwert zu bemessen. Wie sich die Höhe der Leistung im Einzelnen bemisst, erfährt der Versicherungsnehmer aus § 7 I (2) GUB 95; danach richtet sich diese nach dem Grad der Invalidität. Unter Buchst. a) und b) werden feste Invaliditätsgrade genannt, wenn es – wie hier – zur teilweisen Funktionsunfähigkeit von Körperteilen kommt.

Maßgebend ist vorliegend der sog. Armwert (70%), da der Kläger eine Beeinträchtigung „eines Armes im Schultergelenk“ erlitten hat. Die Gliedertaxe stellt für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (vgl. zu diesem Verständnis der Gliedertaxe: BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 – IV ZR 24/10 – VersR 2011, 202 Rn. 11; vom 24. Mai 2006 – IV ZR 203/03 – VersR 2006, 1117 unter II 1 a; vom 17. Januar 2001 – IV ZR 32/00 – VersR 2001, 360 unter 2 a; vom 23. Januar 1991 – IV ZR 60/90 – VersR 1991, 413).

Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte im Übrigen auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH zur Unklarheit i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB der Wendung in den Bedingungen „… Funktionsfähigkeit eines Arms im Schultergelenk…“ (BGH 24.5.2006 – IV ZR 203/03 und zuvor bereits zur Wendung „Hand im Handgelenk“: BGH 9.7.2003 – IV ZR 74/02 – VersR 2003, 1163) welcher die Kammer folgt. Demnach ist allein die vollständige Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks mit dem vollen Armwert zu bewerten und es ist bei einer lediglich teilweisen Beeinträchtigung (allein) des Gelenks der entsprechende Teil als Invaliditätsgrad anzunehmen (§ 7 I (2) lit. b) AUB 93). Die entsprechende Vorgabe hatte die Kammer dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemacht.

Auf dieser Grundlage hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige die unfallbedingt beim Kläger eingetretene Invalidität mit 1/20 Armwert (70% / 20 = 3,5%) bemessen und hierbei insbesondere darauf verwiesen, dass beim Kläger unfallbedingt lediglich eine endgradige Einschränkung der belasteten Schultergelenksbeweglichkeit entstanden ist. Die Kammer folgt dieser Bewertung ohne Einschränkung.

Der Beklagten ist es gelungen, nachzuweisen, dass Krankheiten bzw. Gebrechen im Sinne von § 8 GUB 95 bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu 75% mitgewirkt haben. Auch insoweit folgt die Kammer ohne Einschränkung der Bewertung des Sachverständigen, wonach sich der Kläger beim Vorunfall am 26.5.2004 u.a. eine Teilzerreißung der Haltebänder des linken Schultergelenks zugezogen hatte, welche zu einer dauernden Instabilität des Schultergelenks und damit zu einem Gebrechen isd. § 8 GUB 95 geführt hatte. Durch die bleibende Lockerung dieses Gelenks hatte sich im laufe der Zeit eine Gelenksarthrose entwickelt, welche insbesondere bei Bewegungen unter Belastung zu Beschwerden geführt hatte. Aufgrund der überwiegenden Ursächlichkeit dieses Gebrechens bewertet die Kammer den Mitwirkungsanteil – wie der Sachverständige – mit 75%.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten bzw. auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit besteht nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten in einem Zeitpunkt beauftragt hatte, in dem sich die Beklagte mit der geschuldeten Versicherungsleistung in Verzug befand. Verzug ist hierbei nicht notwendig mit der Ablehnung einer Invaliditätsleistung mit Schreiben vom 1.2.2013 eingetreten, da es jedenfalls am Verschulden der Beklagten fehlt. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten gestützt. Auch ein der Beklagten zurechenbares Verschulden des beauftragten Sachverständigen ist nicht anzunehmen, da sein Gutachten jedenfalls vertretbar war.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat mit Blick auf die Kosten der Beweisaufnahme, welche einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach bestätigt hat, davon abgesehen, die Kosten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt dem Kläger aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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